Dr. Markus Ruttig

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Wie sicher sind urheberrechtliche Nutzungsrechte

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 14.07.2006 (Az. 6 U 224/05) als ersichtlich erstes Obergericht in Deutschland entschieden, dass die Beendigung eines Lizenzvertrages zwischen Urheber und seinem ersten Lizenznehmer nicht zwangsläufig zur Folge habe, dass damit auch das Nutzungsrecht eines Sublizenznehmers erlösche. Die Revision gegen dieses Urteil hat das OLG Köln ausdrücklich zugelassen.

Der im IT-Recht angesiedelte Fall lässt sich auf alle  urheberrechtlichen Verträge übertragen, mit denen Nutzungsrechte innerhalb einer sog. Rechtekette vom ersten Lizenznehmer an weitere Sublizenznehmer vergeben werden. Die bislang von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ausdrücklich geklärte Frage, was mit den auf letzter Stufe der Rechtekette befindlichen Nutzungsrechten passiert, wenn das erste Glied der Rechtekette bricht, hat das OLG Köln nun durch eine Interessenabwägung zu Gunsten der Sublizenznehmer entschieden.

Ein nicht seltener Fall, bei dem es zu einem Bruch in der Rechtekette kommen kann, ist in der Praxis die Insolvenz  des Lizenzgebers. Diese hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter gem. § 103 InsO  die Erfüllung des Lizenzvertrages mit dem ersten Lizenznehmer verweigern kann (vgl. hierzu v. Frentz/Marrder, Insolvenz des Filmrechtehändlers, ZUM 2001, 761 ff.; Oeter/Ruttig, Filmrechteverwertung in der Insolvenz, ZUM 2003, 611 ff.).

Die Frage, was mit den sog. Enkelrechten, also den urheberrechtlichen Nutzungsrechten auf zweiter oder dritter Stufe passiert, wenn das Vertragsverhältnis zwischen Urheber und erstem Lizenznehmer notleidend wird, stellt sich jedoch auch bei einer Kündigung sowie im Falle eines Rückrufs. Zum Rückruf ist der Urheber bei Unternehmensveräußerungen bzw. der Veräußerung von Unternehmensteilen nach § 34 Abs. 3 UrhG, bei der Nichtausübung von Nutzungsrechten gem. § 41 UrhG sowie bei der gewandelten Überzeugung nach § 42 UrhG berechtigt.

Nach bisher vorherrschender Meinung im Schrifttum hat die Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen Urheber und erstem Lizenznehmer in allen genannten Fällen zur Folge, dass auch auf den weiteren Stufen innerhalb einer Rechtekette die Rechte automatisch an den Urheber zurückfallen. Begründet wird dies dogmatisch insbesondere mit dem Grundsatz, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat. Darauf basiert letztlich auch § 546 Abs. 2 BGB, wonach auch der (berechtigte) Untermieter nach Kündigung des (Haupt-)Mietverhältnisses die Sache herausgeben muss und sich nicht auf ein eigenes vertraglich begründetes Besitzrecht berufen kann (vgl. Haupt, juris PR-WettbR 12/06).

Rechtsdogmatisch spricht für diese Auffassung auch, dass nach ganz herrschender Meinung das Abstraktionsprinzip bei Nutzungsrechtseinräumungen unanwendbar ist (so Schricker, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 35 UrhG, Rdn. 11). Auch der 6. Zivilsenat des OLG Köln geht davon aus, dass grundsätzlich urheberlizenzrechtlich das Abstraktionsprinzip nicht gilt und bei einem Rechtsverlust in der Person des Lizenzgebers die von ihm abgeleiteten  Rechte eines Lizenznehmers wieder heimfallen, ohne dass es noch eines besonderen Verfügungsgeschäftes bedürfte. Daraus folge, dass die Nutzungsrechte der Sublizenznehmer jedenfalls im Falle einer Kündigung des Nutzungsrechtsvertrags auf erster Stufe und wohl auch im Falle der Insolvenz  des Lizenzgebers automatisch an diesen zurückfallen.

Das OLG Köln ist jedoch der Ansicht, dass eine derartige, aus allgemeinen dogmatischen Grundsätzen abgeleitete Lösung den Interessen der Beteiligten nicht gerecht wird, wenn es darum geht, dass der Urheber bestimmte Rechte zurückruft, wie im vorliegenden Fall nach § 41 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Nach dieser Bestimmung kann der Urheber das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend ausübt und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt werden. Habe der Lizenznehmer, wie im entschiedenen Fall,  jahrelang von seiner Position als ausschließlicher Nutzungsrechtsinhaber dadurch Gebrauch gemacht, dass er weitere einfache Nutzungsrechte Dritten eingeräumt habe, so könne eine plötzlich eintretende Nichtausübung, etwa bedingt durch eine Insolvenz des Lizenznehmers, nicht zum Rechterückfall an den Urheber führen. Nach Ansicht des Senats sei die Einräumung der Enkelrechte Ausdruck einer ordnungsgemäßen "Verwaltung" des ausschließlichen Nutzungsrechts durch dessen Inhaber gewesen und stünden die Enkelrechte hinsichtlich ihrer Existenz nicht zur Debatte, wenn der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts weiter in der anfangs geschehenen Weise tätig geblieben und zusätzliche Enkelrechte eingeräumt hätte. Es wäre daher nach Auffassung des 6. Zivilsenats des OLG Köln ein innerer Widerspruch, in einer derartigen Situation die abgeleiteten Lizenzen "heimfallen" zu lassen, nur weil nicht noch genügend andere weitere Lizenzen vergeben worden seien.

Im Ergebnis hat das OLG Köln somit nur für den speziellen Fall eines Rückrufs wegen Nichtausübung von Nutzungsrechten nach § 41 Abs. 1 Satz 1 UrhG entschieden, dass auf Grund der in diesem Fall bestehenden besonderen Interessenlage ein Rückfall der Nutzungsrechte vom Sublizenznehmer an den Urheber nicht in Betracht komme. Ob für diesen speziellen Fall die Rechte beim Sublizenznehmer "sicher" sind, wird die Revision zeigen. Für die übrigen Fälle gilt auch mit dem OLG Köln, dass mangels Geltung des Abstraktionsprinzips bei Wegfall des Vertragsverhältnisses auf erster Stufe auch die an Sublizenznehmer lizenzierten Rechte durch die Kette nach oben an den Urheber zurückfallen.

Erscheinungsdatum: 18.12.2006