Urheberrechtsverletzung durch Thumbnails in Suchmaschinen?
Das LG Erfurt hat die Nutzung von sog. Thumbnails durch Suchmaschinenbetreiber in seinem aktuellen Urteil v. 15. 03.2007 grundsätzlich als zulässig erachtet.
Das Einstellen der Bilder sei nach Auffassung des Gerichtes zumindest deshalb nicht als widerrechtlich zu bewerten, weil der Urheber durch das Online-Stellen von Bildern auf seiner Webseite dem Betreiber der Suchmaschine eine konkludente Einwilligung erteile, die Bilder als automatische Thumbnail anzuzeigen.
Die Klägerin betrieb im vorliegenden Fall eine Website, in der sie zahlreiche von ihr geschaffenen Kunstwerke unter Hinweis auf Ihr Copyright eingestellt hatte. Die Beklagte ist Betreiberin einer Suchmaschine, die anhand der Eingabe von Suchbegriffen seitens des Nutzers des Dienstes nach entsprechenden Bildern und Grafiken im Internet sucht. Die dem Suchbegriff entsprechenden Bilder wurden als Vorschau auf die Websites Dritter – sogenannte Thumbnails – stark verkleinert und mit verminderter Qualität angezeigt. Die Klägerin sah sich durch das Einstellen ihrer Bilder als Thumbnails auf der Website der Beklagten in ihren Urheberrechten verletzt und klagte auf Beseitigung.
Das LG Erfurt beurteilt die Nutzung von Thumbnails in diesem Zusammenhang als zulässig. Zwar stelle das Einstellen der Thumbnails einen Verstoß gegen § 15 II Nr. 2 UrhG dar, dieser Eingriff sei aber nicht widerrechtlich, da die Klägerin in die Nutzung und Verwertung der Werke in Form von Thumbnails stillschweigend eingewilligt habe. Suchmaschinen seien angesichts der Informationsflut im Internet dringend erforderlich. Die Website-Betreiber hätten ein Eigeninteresse am Auffinden der Website. Die finanzielle Verwertung der Bilder werde hierdurch nicht beeinträchtigt, sondern gefördert. Der Inhaber der Website habe es außerdem in der Hand, das Auffinden der Website durch technische Maßnahmen zu verhindern. Allein der Hinweis auf ein bestehendes "Copyright" stehe der Annahme einer konkludenten Einwilligung nicht entgegen.
In den weiteren Ausführungen setzt sich das LG Erfurt dann allerdings in Widerspruch zu der zunächst angenommen Urheberrechtsverletzung und stellt fest, dass es sich im konkreten Fall bei der Darstellung der Bilder auf Seiten des Beklagten lediglich um eine Verlinkung handele. Diese stelle bereits deshalb keine Urheberrechtsverletzung dar, weil die Bilder selbst nicht auf dem Server des Betreibers gespeichert würden. Somit würden diese auch nicht zugänglich gemacht, sondern lediglich die Nutzung eines bereits eröffneten Zugangs erleichtert.
Das LG Erfurt überträgt damit in seiner Entscheidung den durch den BGH in der Paperboy-Entscheidung (Urteil v. 17. 07. 2003 – I ZR 259/00, GRUR 2003, 958 ff.) aufgestellten Grundsatz der Zulässigkeit von Deep-Links auch auf die Zulässigkeit von Thumbnails. Der BGH hatte dort nämlich eine Güterabwägung vorgenommen, nach der der einzelne Rechtsinhaber Beschränkungen aufgrund des Allgemeininteresses an der Funktionsfähigkeit des Netzes dulden müsse.
Das LG Hamburg (Urteil v. 05. 09. 2003 - 308 O 449/03) ist demgegenüber der Auffassung, dass die Entscheidung des BGH auf Thumbnails nicht übertragbar ist. Ein Zugänglichmachen ergebe sich im Unterschied zu den sog. Deep-Links dadurch, dass der Inhalt der Seite selbst bereits sichtbar werde. Das LG Hamburg lehnte daher die Annahme einer konkludenten Einwilligung ausdrücklich ab. Zwar müsse der Nutzungsberechtigung eine Verlinkung hinnehmen, dies beinhalte aber nicht jede Form der grafischen Darstellung. Eine solche Hinnahme käme nur dann in Betracht, wenn eine Verlinkung ohne Darstellung eines entsprechenden Bildes im Einzelfall technisch nicht möglich sei.
In der Tat stellt das LG Erfurt nicht dar, warum auch die Darstellung der Grafiken selbst im Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit des Internets hingenommen werden muss. Eine Filterung der Informationen im Netz dürfte im Hinblick auf die Interessen des Urhebers auch ohne Einstellen von Bildern zufriedenstellend erfolgen. Dieser hat zwar ein Interesse daran, dass seine Website überhaupt gefunden wird, allerdings besteht die Gefahr, dass diese dann aufgrund der Darstellung der Werke in der Thumbnail trotz Verlinkung vom Nutzer ignoriert wird. Bei Anklicken der Thumbnail kann das so gefundene Bild nämlich auch direkt vergrößert angezeigt werden, ohne dass die Website insgesamt aufgerufen werden muss. Somit können die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers der Zulässigkeit von Thumbnails durchaus entgegenstehen.
Der Nichtaktivierung der robots.txt-Datei, welche wirksam ein Auffinden durch die Suchmaschine verhindert, kann zudem zwar möglicherweise die Einwilligung entnommen werden, dass die Website überhaupt aufgefunden wird. Es ist aber zweifelhaft, ob hierin auch gleichzeitig eine Einwilligung dazu liegt, dass die Inhalte der Website grafisch oder bildlich von Dritten wiedergegeben werden.
Bei Annahme einer konkludenten Einwilligung ist in Zukunft zu überlegen, ob sich der Urheber zumindest durch ausdrücklichen Hinweis auf eine nicht bestehende Einwilligung vor der Drittnutzung und Einstellung von Thumbnails schützen kann. Eine weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt somit abzuwarten.
Erscheinungsdatum: 30.03.2007

