Niklas Kinting

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„Warendorfer Pferdeäppel“ ähnenln nicht „Warendorfer Pferdeleckerli“

Das OLG Hamm hat entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen Wort-/Bildmarke „Warendorfer Pferdeäppel“ und dem von Wettbewerbern benutzten Zeichen „Warendorfer Pferdeleckerli“ besteht.

Sachverhalt:

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Süßwarenmarkt.

Die Kläger vertreibt seit 2009 gemeinsam mit einem Geschäftspartner in seinen Betriebsstätten und über einen Produktkatalog im Internet eine Schokoladen-Trüffel-Spezialität, die er mit „Warendorfer Pferdeleckerli“ bezeichnet.

Der Beklagte ist seit 2003 Inhaber der seit dem Jahr 1976 für Waren der Klasse 30 eingetragenen Wort-/Bildmarke „Warendorfer Pferdeäppel“.

Im September 2009 ließ der Beklagte den Kläger und dessen Geschäftspartner wegen der Verletzung seiner Marke abmahnen. Hiergegen erhoben der Kläger und dessen Geschäftspartner zunächst eine negative Feststellungsklage, die im Mai 2010 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Seither verfolgte der Kläger lediglich noch einen Kostenerstattungsanspruch weiter.

Der Beklagte nimmt den Kläger und dessen Geschäftspartner im Wege der Widerklage auf u.a. Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „Warendorfer Pferdeleckerli“ in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage erstinstanzlich zugesprochen und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die für einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderliche Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „Warendorfer Pferdeäppel“ und dem benutzen Zeichen „Warendorfer Pferdeleckerli“ besteht nach Ansicht der OLG Hamm nicht.

Die ältere Wort-/Bildmarke der Beklagten werde zwar überwiegend durch den Wortbestandteil geprägt, so dass sich „Warendorfer Pferdeäppel“ und „Warendorfer Pferdeleckerli“ ohne Berücksichtigung etwaiger Bildbestandteile beim Vergleich gegenüberstehen. Der örtliche und überörtliche Verbrauchermarkt orientiere sich indessen nicht an der Herkunftsbezeichnung „Warendorf“.

Die Wortbestandteile „Pferdeäppel“ und „Pferdeleckerli“ unterschieden sich nach Klang, Schriftbild und insbesondere nach dem Wortsinn ganz erheblich. „Pferdeleckerli“ seien als leckere ergänzende Zugabe zum (genussreichen) Essen oder Fressen bestimmt, wenn auch im eigentlichen Wortsinn durch Pferde. „Pferdeäppel“ als Exkremente seien dagegen die lästige Folge auch guter Ernährung der Pferde. Wie die Klägerseite bildhaft vorgetragen habe, seien „Pferdeleckerli“ die essbaren Dinge, die vorne in das Pferd gelangen, während die „Pferdeäppel“ das seien, was am Schluss hinten aus dem Pferd wieder hinauskomme.

Pralinen verfremdet als „Pferdeäppel“ zu beschreiben, sei daher originell. Diese besondere Art von essbaren und wohlschmeckenden „Pferdeäppeln“ werde der Verbraucher in Erinnerung halten.

Dies gelte nicht in gleicher Weise für die Bezeichnung von Pralinen als „Pferdeleckerli“. Nicht nur „Pferdeäppel“ und „Pferdeleckerli“ würden von Verbrauchern auseinandergehalten, sondern auch „Warendorfer Pferdeäppel“ und „Warendorfer Pferdeleckerli“.

Quellen: OLG Hamm, Urteil v. 24.05.2011, Az.: I-4 U 216/10 und PM des OLG Hamm vom 10.06.2011

Erscheinungsdatum: 04.07.2011