Volkswagen AG gewinnt mit CBH vor dem OLG Frankfurt
Das OLG Frankfurt hat in einem jüngst ergangenen Urteil gegen einen ehemaligen Arbeitnehmererfinder in Verfahren auf Umschreibung von nahezu einem Dutzend Schutzrechten zugunsten von VW entschieden.
Der ehemalige Arbeitnehmererfinder hatte auf insgesamt 11 von ihm für sich reklamierte Arbeitnehmer-Erfindungen unbefugt und – ohne seinen Arbeitgeber, die Volkswagen AG, hiervon in Kenntnis zu setzen – eine Vielzahl von Schutzrechten auf seinen eigenen Namen angemeldet, obwohl es sich dabei um Erfindungen handelte, die ausschließlich der Volkswagen AG zustanden.
Das OLG Frankfurt am Main bestätigte in seiner am 22.1.2009 verkündeten Entscheidung nun uneingeschränkt die Rechtsauffassung, dass es sich bei diesen Anmeldungen durch den Arbeitnehmer um eine unzulässige widerrechtliche Entnahme und damit um einen rechtswidrigen Eingriff in die Vermögensrechte zu Lasten der Volkswagen AG handelt. Der Arbeitnehmer hatte versucht, die von ihm widerrechtlich vorgenommenen Schutzrechtsanmeldungen als angeblich frei gewordene Diensterfindungen zu qualifizieren und der Volkswagen AG weiter vorzuenthalten.
Nach den Vorschriften des dt. Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbEG) muss ein Arbeitnehmer, der eine Erfindung während seines Anstellungsverhältnisses macht, diese dem Arbeitgeber schriftlich melden; für den Arbeitgeber läuft ab Zugang einer solchen Meldung grds. eine viermonatige Frist zur Erklärung der Inanspruchnahme, mit der er sämtliche vermögenswerten Rechte an der Erfindung auf sich überleiten kann. Im Gegenzug ist er bei Benutzung einer (mittels eines Patents oder Gebrauchsmusters) geschützten Erfindung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine angemessene Erfindervergütung zu zahlen. Vor einer Erfindungsmeldung und auch während der Inanspruchnahmefrist hat sich der Arbeitnehmer jeder Verfügung über die Erfindung zu enthalten. Zuletzt war durch unterschiedliche Interpretationen einer BGH-Entscheidung Unsicherheit entstanden, da dieses Urteil die Erfindungsmeldung eines Arbeitnehmers in Ausnahmefällen obsolet machte.
Das OLG Frankfurt hat mit dem vorliegenden Urteil in wünschenswerter Klarheit das weiterhin bestehende Erfordernis einer eindeutigen Erfindungsmeldung bzw. Wissensvermittlung durch den Arbeitnehmer betont und insoweit auch die zuletzt entstandene Rechtsunsicherheit in diesem Bereich beseitigt.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main:
Vorsitzender RiOLG Vorbusch ; RiOLG Sunder ; RiOLG Dr. Schmidt
Vertreter Volkswagen AG:
Prof. Dr. Kurt Bartenbach, Dr. Soenke Fock, beide CBH Rechtsanwälte, Köln
Erscheinungsdatum: 13.03.2009
