Verstöße gegen die Preisangabenverordnung - Keine Bagatelle vor dem OLG Hamburg
Das OLG Hamburg hat jüngst mit Urteil vom 04.01.2007 entschieden, dass bei einem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) die Erheblichkeits- bzw. Bagatellschwelle des § 3 UWG grundsätzlich überschritten ist.
Das OLG Hamburg hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der fehlende Hinweis auf die Einbeziehung der Umsatzsteuer bei der Preisangabe einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV, der einen solchen Hinweis vorsieht, darstellt. Das OLG Hamburg bejaht diese Frage. Insbesondere vertritt es dabei die Auffassung, dass es sich bei dem geltend gemachten Verstoß gegen die PAngV nicht lediglich um einen Bagatellverstoß im Sinn des § 3 UWG handelt.
Vielmehr sei das Unterlassen eines Hinweises auf die enthaltene Umsatzsteuer geeignet, den Wettbewerb zu Lasten der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Da nach Ansicht des OLG Hamburg die PAngV den Zweck verfolgt, dem Verbraucher klar und deutlich werden zu lassen, welches der geforderte Preis ist und aus diesem Grund Nachfragen und die Gefahr von Missverständnissen von vorneherein ausgeschlossen werden sollen, werde durch das Unterlassen des Hinweises auf die enthaltene Umsatzsteuer gerade dieser Zweck des Gesetzes tangiert. Dadurch wiederum werde der Verbraucher eben doch zu Nachfragen gezwungen und dem unredlichen Händler werde ermöglicht, die Umsatzsteuer noch zusätzlich zu verlangen. Dieser Grad an Einwirkung auf die wettbewerblich geschützten Interessen der Verbraucher rechtfertigt es aus der Sicht des OLG Hamburg, den Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV nicht an § 3 UWG scheitern zu lassen (Az. 3 W 224/06, Urteil v. 4. Januar 2007).
Ausdrücklich setzt sich das OLG Hamburg damit ab von der Entscheidung des OLG Koblenz vom 25.04.2006 (veröffentlicht in GRUR-RR 2007, 23-25). Das OLG Koblenz hielt einen Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises gem. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV für nicht ausreichend, die Bagatellschwelle zu überwinden. Ausschlaggebend für das OLG Koblenz war die Überlegung, dass nicht jede Eignung, einen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen, ausreichen kann, um der Anforderung des § 3 UWG genüge zu tun. Allerdings stellt das OLG Koblenz sehr auf den zugrundeliegenden Einzelfall ab, so dass fraglich ist, inwieweit sich dem Urteil tatsächlich eine – über den Einzelfall hinausgehende – gegenteilige Ansicht im Vergleich zum Urteil des OLG Hamburg entnehmen lässt.
Festzuhalten aber bleibt, dass es jedenfalls obergerichtlich umstritten ist, ob ein Verstoß gegen die PAngV vor dem Hintergrund der Schwelle des § 3 UWG wettbewerbsrechtlich relevant ist oder nicht. Es kann daher zur Vermeidung unnötiger Rechtstreitigkeiten nur geraten werden, die Anforderungen der PAngV ernst zu nehmen und entsprechend in der Werbung umzusetzen.
Erscheinungsdatum: 20.02.2007

