Störerhaftung des Geschäftsführers einer GmbH
Das Oberlandesgericht Köln befasst sich in einem aktuellen Urteil mit Fragen der wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit von Organen.
1. Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches ist grundsätzlich der Verursacher des wettbewerbsrechtlichen Störungszustandes, also derjenige, der willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung eines Zustandes mitgewirkt hat, der die rechtswidrige Beeinträchtigung eines Dritten zur Folge hat. Die Organe juristischer Personen haften daher in der Regel nur dann, wenn sie entweder persönlich die Rechtsverletzung herbeigeführt oder aber die durch einen anderen herbeigeführte Rechtsverletzung gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert haben (für viele: BGH, GRUR 1986, S. 248 ff. (52) – Sporthosen; BGH, GRUR 2005, S. 1061 ff. (1064) – Telefonische Gewinnauskunft).
In seinem Urteil vom 24.08.2007 hat sich nunmehr das Oberlandesgericht Köln nochmals mit der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH auseinandergesetzt. Der zuständige 6. Zivilsenat des OLG ist dabei in Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Stellung als Geschäftsführer einer GmbH die widerlegliche Vermutung begründet, über die fragliche Wettbewerbshandlung im Vorhinein unterrichtet gewesen zu sein, sofern es sich um eine zentrale Produkt- oder Marketingentscheidung handelt.
Dies entspricht der wohl einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach Störer bereits derjenige ist, wer z. B. den eigenverantwortlich handelnden Störer mit Mitteln des eigenen Unternehmens unterstützt, sofern die rechtliche Möglichkeit besteht, die Störungshandlung des Dritten zu verhindern. Entscheidend ist bei der Frage nach der persönlichen Haftung des Geschäftsführers als Störer stets, ob dieser aktiv durch Anweisung einen Wettbewerbsverstoß veranlasst hat oder zumindest passiv in Kenntnis der Umstände die notwendigen Anweisungen bei Vorliegen einer entsprechenden Eingriffsmöglichkeit unterlassen hat (für viele: Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., 2005, zu § 21, Rdn. 18 unter Verweis auf BGH, GRUR 1986, S. 248 ff. (250) – Sporthosen; BGH, GRUR 1986, S. 252 ff. (253) – Sportschuhe).
2. In dem vor dem OLG Köln verhandelten Verfahren ging es im Wesentlichen um eine bundesweit durchgeführte und über die BILD-Zeitung prominent beworbene Lottogutscheinaktion, die, so der 6. Zivilsenat,
„mutmaßlich nicht unterhalb der Leitungsebene eigenverantwortlich initiiert und verwirklicht worden ist.“
Die insofern vom Senat zu Grunde gelegte widerlegliche Vermutung, die Geschäftsführung sei über die Wettbewerbshandlung unterrichtet gewesen, hätte daher durch einen konkreten Vortrag sowie entsprechendes Beweisanerbieten dahin gehend entkräftet werden können, dass die betroffenen Geschäftsführer
“auf Grund der internen Geschäftsverteilung generell oder jedenfalls im hier betroffenen Fall für den Bereich der Werbung nicht zuständig [gewesen] seien und deshalb keine Kenntnis von dem angegriffenen Wettbewerbsverstoß hätten.“
In dem betroffenen Verfahren haben sich jedoch die als Unterlassungsschuldner in Anspruch genommenen Geschäftsführer lediglich auf die pauschale Rüge der nach ihrer Auffassung nicht schlüssigen Darlegungen der Anspruchstellerin beschränkt. Der Senat ist daher in konsequenter Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung ebenso wie der Haltung des BGH zur Frage der Haftung der Geschäftsführung als Unterlassungsschuldner davon ausgegangen, dass
„die … für einen entsprechenden Informationsstand der Mitglieder der Unternehmensführung sprechende Vermutung“,
über die fragliche Wettbewerbshandlung im Vorhinein unterrichtet gewesen zu sein und diese daher durch entsprechende Anweisung unterbinden zu können, nicht hinreichend entkräftet zu haben.
Fazit:
Das OLG Köln hat damit einmal mehr den Organen juristischer Personen die Möglichkeit versagt, sich hinter der Gesellschaft zu „verstecken“ und sich damit der Verantwortung für wirtschaftlich motiviertes, wettbewerbswidriges Verhalten zu entziehen. Diese Auffassung entspricht auch der Rechtspflicht des Geschäftsführers zur Steuerung des Verhaltens der Gesellschaft – wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, da ein Unterlassungsanspruch insofern kein Verschulden nach § 276, 278 BGB voraussetzt.
Erscheinungsdatum: 04.04.2008

