Dr. Martin Quodbach, LL.M.

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Reichweite der Bindung eines Gerichts an vor Erlass einer Entscheidung erteilte Hinweise an die Parteien

In einem Beschluss vom 16.06.2011 (X ZB 3/10 – „Werkstück“) hat sich der BGH in einem Gebrauchsmuster-Rechtsbeschwerdeverfahren zu der Frage geäußert, unter welchen Umständen ein Gericht von Hinweisen abweichen darf, die es den Parteien zuvor in dem Verfahren gegeben hat.

Der Rechtsbeschwerde lag im Ausgangspunkt eine Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung des Patentamts zugrunde, mit der ein Löschungsantrag teilweise Erfolg hatte. Die Gebrauchsmusterinhaberin hatte sich rechtsvorsorglich bereits zu diesem Zeitpunkt mit bestimmten Hilfsanträgen verteidigt. Aufrechterhalten wurde das Gebrauchsmuster dann im Umfang des Hilfsantrags 1. Gegen die Entscheidung legten beide Parteien Beschwerde zum Bundespatentgericht ein.

Das Bundespatentgericht hatte die Ladung zur mündlichen Verhandlung dann mit dem Hinweis verbunden, dass es auf Basis des schriftsätzlichen Vortrags zu einer Bestätigung der Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung, also zu einer Zurückweisung beider Beschwerden tendierte. Entsprechende Äußerungen hat der Vorsitzende Richter zudem einen Tag vor der mündlichen Verhandlung und nochmals zu Anfang der mündlichen Verhandlung wiederholt. Am Ende hat das Bundespatentgericht jedoch das Gebrauchsmuster in vollem Umfang gelöscht.

Die Gebrauchsmusterinhaberin legte dagegen eine (zugelassene) Rechtsbeschwerde ein und rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 18 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Sie trug vor, dass sie aufgrund der vor der Entscheidung erteilten Hinweise davon abgesehen habe, weitere Hilfsanträge zu stellen. 

Der BGH hob nun die Entscheidung auf und verwiese das Löschungsverfahren an das Bundespatentgericht zurück.

Im Ausgangspunkt verwies der BGH darauf, dass das Gericht den Parteien grundsätzlich nicht mitteilen muss, wie es den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt voraussichtlich würdigen wird (unter Verweis auf BGH GRUR 2009, 91 - Antennenhalter). Das Abweichen von erteilten Hinweisen ändere jedoch die Situation. Der BGH stützte seine Auffassung dabei auf eine verfassungsgerichtliche Entscheidung (NJW 1996, 3202), nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht einen rechtlichen Hinweis zu einer entscheidungserheblichen Frage erteilt und im Urteil entgegengesetzt entscheidet, ohne die Verfahrensbeteiligten auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.

Beiden Parteien wurde in dem nun entschiedenen Fall zwar die Erfolglosigkeit des jeweiligen Rechtsmittels in Aussicht gestellt, ohne die Auffassung näher zu begründen. Gleichwohl vermittelte der Hinweis, die Zurückweisung beider Beschwerden sei beabsichtigt, den Beteiligten die Meinung des Gerichts, die Vorinstanz habe jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden und es sei nicht mit einer Beurteilung des Streitstoffs zu rechnen, nach der sich der Löschungsantrag als in vollem Umfang begründet oder insgesamt unbegründet darstellte.

Die vollständige Löschung des Gebrauchsmusters sei deshalb aus Sicht der Gebrauchsmusterinhaberin überraschend gewesen. Daran ändere auch nichts, dass das Bundespatentgericht durch die sprachlich einschränkende Formulierung des Hinweises nur seine vorläufige Meinung kundgetan und nicht ausdrücklich einen bestimmten Prozessausgang als sicher dargestellt hat (unter Verweis auf BGH, GRUR 2003, 901 - MAZ). Von einer in einem gerichtlichen Hinweis geäußerten Rechtsauffassung dürfe das Gericht in der Endentscheidung nur abweichen, wenn für die Verfahrensbeteiligten - sei es durch den Verlauf der mündlichen Verhandlung, sei es durch einen ausdrücklichen weiteren Hinweis des Gerichts - erkennbar wird, dass sich entweder die Grundlage verändert hat, auf der das Gericht den ursprünglichen Hinweis erteilt hat, oder dass das Gericht bei unveränderter Entscheidungsgrundlage nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung in Erwägung zieht als den Beteiligten angekündigt (Leitsatz).

Die Verfahrensbeteiligten dürfen sich auf gerichtliche Hinweise verlassen, gleichgültig, ob er einmal oder mehrmals erteilt wird, ob er sachlich-rechtlichen Inhalts ist oder eine verfahrensrechtliche Vorgehensweise betrifft. Andernfalls wäre der Hinweis funktionslos oder gar irreführend. Um im entschiedenen Fall konnte nach Auffassung des BGH nicht ausgeschlossen werden, dass die Gebrauchsmusterinhaberin aufgrund des Hinweises von der Vorlage weiterer, bereits vorbereiteter Hilfsanträge abgesehen hat, die sie vorgelegt hätte, wenn ihr deutlich geworden wäre, dass das Patentgericht nunmehr die vollständige Löschung des Gebrauchsmusters erwog.

Anmerkung: Die Entscheidung kann aus Sicht der Streitparteien auf den ersten Blick als Beitrag zur Servicefreundlichkeit und Vorhersehbarkeit von Entscheidungen bei entsprechenden Hinweisen verstanden werden. Aus Sicht der Gerichte könnte die Entscheidung aber auch einen Effekt in die andere Richtung haben, nämlich dass Gerichte zukünftig von Hinweisen zu vorläufigen Auffassungen absehen. Denn faktisch bedeutet ein Hinweis selbst bei Betonung der Vorläufigkeit einer geäußerten Auffassung im Ergebnis eine starke Bindung des Gerichts.  

Erscheinungsdatum: 30.08.2011