Referentenentwurf zum Patentrechtsmodernisierungsgesetz
Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Modernisierung des Patentrechts auf den Weg gebracht, dessen Referentenentwurf jetzt vorgelegt worden ist. Das Gesetz bezweckt eine (weitere) Vereinfachung und Modernisierung des PatG und anderer Gesetze im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes. Die wesentlichsten Änderungen im PatG und ArbEG:
Patentgesetz / Nichtigkeitsverfahren Das Nichtigkeitsverfahren vor dem BPatG soll stärker strukturiert und transparenter gestaltet werden. Geplant ist, dass das BPatG auf der Grundlage des Parteivortrags qualifizierte Hinweise erteilt, indem es den Parteien seine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage offenbart und sodann hierzu ergänzende Stellungnahmen der Parteien erlaubt. Nach Ablauf einer solchen Stellungnahmefrist soll weiterer Vortrag als verspätet zurückgewiesen werden können. Ziel der Novellierung ist es, den BGH im Nichtigkeitsberufungsverfahren von Tatsachenfeststellungen zu entlasten, um damit die allseits geforderte Beschleunigung des Nichtigkeitsberufungsverfahrens zu ermöglichen. Die zukünftige Aufgabe des BGH soll sich insofern auf eine Rechtskontrolle der Entscheidungen des BPatG beschränken. Ergänzende Tatsachenfeststellungen sind vor diesem Hintergrund im Wesentlichen nur noch in den Fällen vorgesehen, in denen es trotz der im Rahmen der Novelle vorgesehenen Maßnahmen „zur Erhöhung der Richtigkeitsgewähr der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung unerlässlich erscheint". Insgesamt soll das neu gestaltete Nichtigkeits-berufungsverfahren wie bisher eigenständig im PatG geregelt werden. Gleichwohl soll stärker als bisher auch für dieses Verfahren auf die Vorschriften der ZPO verwiesen werden. Die Berufung in Nichtigkeitsverfahren wird nach dem jetzigen Entwurf auch in Zukunft nicht von einer Zulassung durch das BPatG oder den BGH abhängig gemacht werden. Arbeitnehmererfindergesetz Nachdem Anfang des neuen Jahrtausends eine „große" Reform des Arbeitnehmererfindergesetzes gescheitert war, soll es jetzt zu einer „kleinen" Reform desselben kommen: Kernpunkt der Neuregelung ist die Einführung einer fiktiven Inanspruchnahme (!) einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber, und zwar vier Monate nach der entsprechenden Erfindungsmeldung durch den Arbeitnehmer. Damit würde ein Freiwerden aufgrund Verfristung der Inanspruchnahme künftig ausscheiden. Fraglich ist, welche Folgen diese gesetzliche Neuregelung für die Haftetikett-Rechtsprechung des BGH (verkürzt: Beginn der Inanspruchnahmefrist durch eine arbeitgeberseitige Schutzrechtsanmeldung) hätte: Aus unserer Sicht dürfte diese Rechtsprechung mit der Novellierung des ArbEG im Wesentlichen obsolet werden; denn entweder meldet der Erfinder nicht, dann läuft insofern auch keine Frist oder aber man stellt gewisse Handlungen, wie z.B. eine Schutzrechtsanmeldung, einer Erfindungsmeldung gleich, dann dürfte die Fiktion greifen. Weitere beabsichtigte Neuregelungen sind die Ersetzung des bisherigen Schriftformerfordernisses durch die Textform der Erklärung sowie die Abschaffung der Rechtsfigur der beschränkten Inanspruchnahme. Die früher einmal angedachte Abschaffung der für den Arbeitgeber sehr verwaltungsintensiven Pflichten aus §§ 14, 16 ArbEG soll nach dem jetzigen Referentenentwurf nicht erfolgen.
Erscheinungsdatum: 07.08.2008
