Dr. Markus Ruttig

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Rechtsmissbräuchliche Ausübung einer Verbandsklagebefugnis

Mit den Grenzen der Verbandsklagebefugnis nach § 8 Abs. 3 UWG beschäftigen sich derzeit zahlreiche deutsche Zivilgerichte.

Hintergrund ist das Prozessverhalten eines nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG im Jahre 2008 gegründeten Vereins zur Förderung gewerblicher Interessen.

Dieser Verein hat in zahlreichen Landgerichtsbezirken auf § 4 Nr. 11 UWG gestützte Klagen und Verfügungsanträge ausschließlich gegen Nicht-Mitglieder anhängig gemacht, obwohl ihm das in erheblichem Umfang wettbewerbswidrige Verhalten seiner Mitglieder bekannt ist. Er hat auch zugestanden, ungeachtet dieser Verstöße nicht gegen eigene Mitglieder vorzugehen. Die von dem Verband auf Unterlassung in Anspruch genommenen Unternehmen wenden ein, dass dieses einseitige Vorgehen rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sei.

Gestützt wird der Einwand des Rechtsmissbrauchs auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser hatte zwar in seinen Entscheidungen bislang stets ein rechtsmissbräuchliches Verhalten klagender Wettbewerbsverbände verneint, jedoch bereits im Jahre 1997 in der Entscheidung „Lifting-Creme“ (BGH GRUR 1997, 537) ausgeführt: „Besondere Umstände, insbesondere sachfremde Erwägungen, die im Streitfall eine andere Beurteilung nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. Selbst bei identischer Werbung kann es grundsätzlich noch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn ein Verband, der die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens höchstrichterlich klären lassen will, zunächst gegen einen Dritten und nicht gegen ein eigenes Mitglied gerichtlich vorgeht.“ Dies bedeutet aber andererseits, dass bei Vorliegen besonderer Umstände, zu denen vor allem sachfremde Erwägungen zählen, der BGH ein missbräuchliches Vorgehen durchaus für möglich erachtet.

Auch in der Entscheidung „Produktwerbung“ hatten sich die Beklagten erstmals in der Revisionsinstanz darauf berufen, der sie verklagende Verband handele rechtsmissbräuchlich, weil er ein vergleichbares Wettbewerbsverhalten seiner Mitglieder unbeanstandet lasse und nur gegen Dritte vorgehe. Der BGH wies den Einwand auch in diesem Fall zurück, machte in dieser Entscheidung aber erneut deutlich, dass dies anders zu beurteilen sein könnte, wenn „besondere Umstände, insbesondere sachfremde Erwägungen“ vorliegen, die „eine andere Beurteilung nahelegen könnten“ (BGH GRUR 197, 681, 683). Hierfür müssen jedoch hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, „die ein planmäßiges Dulden des unlauteren Wettbewerbs der eigenen Mitglieder durch den Kläger belegen“.

Während etwa das Landgericht Bremen (Urteil vom 27.08.2009, Az.: 12 O 185/09) oder das Landgericht Berlin (Urteil vom 5.5.2009, Az.: 103 O 56/09) in den aktuellen Fällen einen Rechtsmissbrauch verneint haben, nehmen das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.10.2009, Az.: 327 O 144/09), das Landgericht Kiel (Urteil vom 28.07.2009, Az.. 16 O 73/09) und auch das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 24.06.2009, Az.: 7 KfH O 77/09) einen Rechtsmissbrauch an, wenn nur gegen Außenstehende vorgegangen wird.

Auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur wurde bislang ganz überwiegend angenommen, dass eine diskriminierende Auswahl des Verletzers auch durch einen nach § 8 Abs. 3 UWG privilegierten Verband zur Rechtsmissbräuchlichkeit führen könne. Dies solle, so etwa Köhler (in der 27. Auflage des Kommentars von Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG), dann der Fall sein, wenn ein Verband grundsätzlich nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorgehe, vielmehr deren Wettbewerbsverstöße planmäßig dulde (ebenso Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. 2007, 13. Kap. Rn. 59 mwN; Harte/Henning/Bergmann, UWG, § 8 Rn. 324; Fezer/Büscher, UWG, § 8 UWG Rn. 239).

Das OLG Stuttgart hat in dem Verfahren zum Az.: 2 U 60/09, in welchem der besagte Verein nach der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat, außerdem ausgeführt, dass weitere Indizien für einen Rechtsmissbrauch sprechen können, so etwa, wenn – wie in den vorliegenden Fällen – den in Anspruch Genommenen selbst der Zutritt zum Verein satzungsmäßig verwehrt wird. Nachdem in den Verfahren zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Verein noch nie gegen Nicht-Mitglieder vorgegangen ist und ein solches Vorgehen auch nicht beabsichtigt, nimmt die Mehrzahl der Gerichte an, dass die Auswahl der in Anspruch Genommenen diskriminierend erfolgt und daher der Rechtsschutz zu versagen ist.

Erscheinungsdatum: 04.11.2009