
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen nicht berufsrechtswidrig
Der BGH hat entschieden, dass ein Portal zur Ermöglichung von Preisvergleichen für zahnärztliche Leistungen mit berufsrechtlichen Regelungen und lauterkeitsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht.
Sachverhalt
Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf der Patienten einen Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und alsdann andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können. Dem Patienten werden sodann die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Sofern er sich für eine der Kostenschätzungen entscheidet, übermittelt die Beklagte die jeweiligen Kontaktdaten an beide Seiten. Wenn daraufhin ein Behandlungsvertrag mit diesem Zahnarzt zustande kommt, erhält die Beklagte von dem Zahnarzt ein Entgelt in Höhe von 20 % des mit dem Patienten vereinbarten Honorars. Nach der Behandlung geben die Patienten auf der Plattform der Beklagten eine Beurteilung des ihnen vermittelten Zahnarztes ab, in der sie insbesondere angeben können, ob sich der betreffende Zahnarzt an seine Kostenschätzung gehalten hat.
Die Kläger, zwei in Bayern tätige Zahnärzte, haben die Ansicht vertreten, dass die Beklagte die an ihrem Geschäftsmodell teilnehmenden Zahnärzte zu Verstößen gegen Vorschriften in der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte und damit auch zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten verleitet. Das Landgericht München I und das OLG München haben der gegen die Beklagte erhobenen Unterlassungsklage stattgegeben.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des OLG München mit Urteil vom 01.12.2010 (Az.: I ZR 55/08 – Zahnarztpreisvergleich) aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Es sei nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, auf den ein Patient mit einem von einem anderen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan und der Bitte um Prüfung zukomme, ob er die Behandlung kostengünstiger durchführen könne, eine alternative Kostenberechnung vornehme und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem Zahnarztwechsel entschließe, auch dessen Behandlung übernehme. Das beanstandete Geschäftsmodell erleichtere ein solches Vorgehen und ermögliche es dem Patienten, weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten. In diesem Sinne diene das Verhalten der Zahnärzte, die sich durch die Abgabe von Kostenschätzungen am Geschäftsmodell der Beklagten beteiligen, den Interessen der anfragenden Patienten.
Dementsprechend könne in einem solchen Verhalten nicht zugleich ein dem Grundsatz der Kollegialität zuwiderlaufendes und deshalb berufsunwürdiges Verdrängen von anderen Zahnärzten aus ihrer Behandlungstätigkeit gesehen werden.
Soweit die Zahnärzte der Beklagten für jeden über die Plattform vermittelten Patienten, mit dem ein Behandlungsvertrag zustande kommt, ein Entgelt zahlten, verstießen sie im Übrigen auch nicht gegen die Bestimmung der Berufsordnung, die es ihnen verwehrt, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu gewähren. Die Leistung der Beklagten bestehe nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb ihrer Internetplattform, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt kommen.
Bewertung
Im Unterschied zu den Vorinstanzen hat der BGH das streitgegenständliche Geschäftsmodell durchaus überraschend liberal bewertet. Ob man mit dem BGH tatsächlich annehmen kann, dass die von den Ärzten an den Plattformbetreiber zu entrichtenden Entgelte faktisch nicht als Entgelt für die Zuweisung von Patienten zu verstehen sein sollen, ist sicherlich keineswegs zwingend, bei formaler Betrachtung im Ergebnis jedoch gut vertretbar.
Die Entscheidung des Senats ist offensichtlich von dem Bestreben und der derzeitigen Entwicklung auf dem Gesundheitsmarkt getrieben, einen kontrollierten Wettbewerb in den zum Teil verfestigten Grundstrukturen zu eröffnen. Ob und in welchem Ausmaß betreffende Vergleichsportale das Kostenniveau zugunsten der Patienten tatsächlich positiv beeinflussen werden, bleibt abzuwarten, zumal die ärztlichen Leistungen jedenfalls im kassenärztlichen Bereich grundsätzlich der Höhe nach festgeschrieben sind, so dass sich Spielraum für Kostenreduzierungen im Wesentlichen auf den Laborbereich konzentrieren wird. Aus zahnärztlichen Kreisen werden vor diesem Hintergrund bereits Befürchtungen laut, dass neben der angestrebten Senkung der Preise auch eine Herabsetzung des Qualitätsniveaus vorprogrammiert sei.
Vorinstanzen: OLG München, Urteil vom 13.3.2008, Az.: 6 U 1623/07 – MedR 2008, 509; LG München I, Urteil vom 15.11.2006, Az.: 1 HKO 7890/06 – MMR 2007, 192
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 1.12.2010
Erscheinungsdatum: 13.12.2010
