Dr. Manfred Hecker

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Plagiate auf Messen: Verbesserter Schutz gegen Produktpiraterie

Der durch Produktpiraterie verursachte volkswirtschaftliche Schaden beläuft sich auf ca. 30 Milliarden Euro jährlich. Das Bundesfinanzministerium schätzt, dass bis zu 70.000 Arbeitsplätze durch Produktpiraterie gefährdet sind. Durch solche Zahlen sensibilisiert, haben Politik und Vollzugsbehörden die Effizienz des Vorgehens gegen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte erheblich verbessert.

Dies zeigt sich insbesondere bei der Verfolgung von Messeverstößen, die in der Vergangenheit aufgrund der kurzen Ausstellungszeiten nicht selten ungeahndet blieben. Früher war es erforderlich, bei Bekanntwerden eines Plagiats zunächst eine einstweilige Verfügung gegen den Aussteller zu erwirken, um sodann mit einem Gerichtsvollzieher die Verbotsausfertigung zuzustellen und die beanstandeten Produkte zu beschlagnahmen.

Seit der Einrichtung von Polizei- und Zollstellen auf dem Messegelände können nachgewiesene Verstöße unverzüglich durch Beschlagnahme der betreffenden Plagiate unterbunden werden.

Hierzu bieten sich zwei Verfahren an:

  1. die Erstattung einer Strafanzeige wegen Verstoßes gegen ein gewerbliches Schutzrecht;
  2. das Verfahren der Zollbeschlagnahme wegen Einfuhr von Plagiaten.
     

Beiden Verfahren ist gemein, dass die Inhaberschaft eines Ausschließlichkeitsrechts durch entsprechende Urkunden bewiesen werden muss. Hierzu gehören Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken, aber auch Sonderschutzrechte nach Urheber-, Sortenschutz oder Halbleiterschutzgesetz. Wird das Bestehen eines Schutzrechts und dessen Verletzung auf diese Weise nachgewiesen, kann zum einen Strafanzeige bei der auf der Messe eingerichteten Polizeistation erstattet werden. In diesem Falle entscheidet der in Fragen des Gewerblichen Rechtsschutzes besonders geschulte Beamte, ob es sich bei dem beanstandeten Ausstellungsgegenstand tatsächlich um ein Produkt handelt, das eine hinreichende Nähe zu den geschützten Merkmalen aus dem Sonderschutzrecht besitzt. In diesem Fall beschlagnahmt der Beamte die beanstandeten Gegenstände.

Handelt es sich um einen Hersteller aus dem Ausland, kann (auch) das zuständige und in der Regel auf der Messe ebenfalls mit einem Sonderstand vertretene Hauptzollamt informiert werden. Dort kann nach den Richtlinien der EGVO 1383/2003 ein Grenzbeschlagnahmeantrag gestellt werden. Auch hier ist der Nachweis des Bestehens von Sonderschutzrechten aufgrund entsprechender Urkunden zu führen. Liegen die Voraussetzungen eines Schutzrechtsverstoßes vor, beschlagnahmt die Zollbehörde die Plagiate.

Das Zollbeschlagnahmeverfahren empfiehlt sich insbesondere dann, wenn der Schutzrechtsinhaber frühzeitig Kenntnis davon erlangt, dass ein ausländisches Unternehmen (voraussichtlich) Plagiate - z.B. zur Ausstellung auf der Messe - nach Deutschland einzuführen beabsichtigt. In diesem Fall kann der Antrag auf Grenzbeschlagnahme dazu führen, dass die beanstandeten Produkte bereits bei der Einfuhr nach Deutschland durch den Zoll beschlagnahmt werden und daher gar nicht erst das Messegelände erreichen.

Wie oben gezeigt, setzen diese effektiven Möglichkeiten zur Plagiatsbekämpfung allerdings voraus, dass die geltend gemachten Schutzrechte urkundlich belegt werden. Somit scheiden Ansprüche regelmäßig aus, die nur im Wege des sog. ergänzenden Leistungsschutzes geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich um Ansprüche, die nicht durch Eintragung von Sonderschutzrechten geschützt sind, sondern bei denen der Hersteller eines Produktes sich lediglich darauf berufen kann, eine im Markt bekannte Ware, die eine besondere wettbewerbliche Eigenart besitzt, sei unter Ausnutzung des guten Rufes des Original-Herstellers in unzulässiger Weise nachgeahmt worden. Solche Fälle sind dem oben geschilderten vereinfachten Verfahren nur dann zugänglich, wenn der Anspruchsteller bereits in der Vergangenheit gegen den konkreten Aussteller wegen Nachahmung desselben Produktes einen rechtskräftigen oder zumindest vorläufig vollstreckbaren Unterlassungstitel (einstweilige Verfügung oder Urteil) erwirkt hat.

Somit wird auch deutlich, dass die sog. „kleinen“ (weil nicht amtlich bei Eintragung geprüften) Sonderschutzrechte wie Geschmacks- und Gebrauchsmuster zu neuer Bedeutung gelangt sind. Haben früher viele Gerichte allein aufgrund der Vorlage eines Geschmacksmusters keine Unterlassungsansprüche zugesprochen, können diese Urkunden nunmehr zur Durchsetzung eines schnellen und effektiven Rechtsschutzes genutzt werden.

Fazit:
Schützen Sie Ihre Produkte möglichst frühzeitig durch die Anmeldung von Sonderschutzrechten. Prüfen Sie bereits vor einer Messe das Produktangebot Ihrer Wettbewerber, insbesondere solcher Firmen, die sich bereits in der Vergangenheit durch eine besonders intensive Annäherung an Ihre Produkte hervorgetan haben, um bereits im Grenzbeschlagnahmeverfahren die Einfuhr solcher Plagiate zu verhindern.

Erscheinungsdatum: 18.03.2008