Patentschutz in Europa soll zukünftig günstiger zu erlangen sein
Patente werden wegen zum Teil wegfallender Übersetzungskosten in Europa künftig deutlich günstiger; denn auch Frankreich hat Ende Januar 2008 die Ratifikationsurkunde für das sog. Londoner Übereinkommen hinterlegt.
Mit diesem Übereinkommen, das bereits aus dem Jahr 2000 stammt, verzichten diejenigen Staaten, die eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts (Deutsch, Englisch, Französisch) haben, vollständig auf eine Übersetzung des Patents. Staaten, in denen das nicht der Fall ist, können zukünftig nur noch verlangen, dass die Patentansprüche in ihrer eigenen Sprache eingereicht werden. Das Patent selbst muss dann nur auf Deutsch, Englisch oder Französisch vorliegen.
Nur für den Fall, dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über eine Patentverletzung kommt, können die Vertragsstaaten des Londoner Übereinkommens eine komplette Übersetzung des Patents in ihre Amtssprache verlangen.
Das Londoner Übereinkommen ist ein Zusatzübereinkommen zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ); es war bislang von 11 Staaten ratifiziert, darunter auch von Großbritannien und Deutschland. Nunmehr ist Frankreich hinzugekommen.
Das Londoner Übereinkommen soll grundsätzlich zum 1. Mai 2008 in Kraft treten. Hierbei ergeben sich jetzt jedoch – unbeabsichtigt – Probleme; denn bereits 2003 hatte Deutschland zur Änderung der das Übersetzungserfordernis regelnden nationalen Vorschrift des Art. II § 3 IntPatÜG ein Änderungsgesetz verabschiedet, infolgedessen Art. II § 3 IntPatÜG aufgehoben werden sollte.
Nach seinem Wortlaut tritt dieses Änderungsgesetz jedoch erst am 1. Tag des 4. Monats nach Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens in Kraft. Demzufolge wird die bislang noch bestehende Übersetzungsvorschrift erst vier Monate nach dem Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens gestrichen; das Übersetzungserfordernis entfiele nach deutschem Recht also erst am 1. September 2008.
Nach Auskunft des BMJ soll es sich insoweit um einen Redaktionsfehler des deutschen Gesetzgebers handeln, da Inkrafttreten des Änderungsgesetzes sowie Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens zeitgleich wirksam werden sollen. Insofern bleibt zunächst abzuwarten, wie diese Problematik vom BMJ gelöst werden wird (z.B. durch ein erneutes Änderungsgesetz).
Erscheinungsdatum: 07.02.2008
