Dr. Ingo Jung

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"Original" oder Nachahmung ? - Irreführende Werbung mit Angaben zur Herstellertradition

Ein Produkt darf nach Auffassung des OLG Düsseldorf nur dann als «Das Original» bezeichnet werden, wenn es auch das erste seiner Art auf dem Markt gewesen ist.

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 27. November 2007 in einem Rechtsstreit zwischen zwei Lampenherstellern entschieden, dass für eine spezielle Leuchte nicht mit dem Zusatz „Das Original“ geworben werden darf (Az.: I-20 U 110/07).

Eine Leuchtenfirma hatte auf der Titelseite ihres Prospekts mit dem Zusatz „Das Original“ für ihre kugelförmigen Bodenleuchten geworben. Eine konkurrierende Firma hielt die Verwendung dieser Bezeichnung in der Prospektwerbung für irreführend, weil dies ihre eigenen, auf eine längere Herstellertradition zurückgehenden Leuchten als Kopie oder Nachahmung abwerte.

Nach Ansicht des Gerichtes liegt in der Werbung mit dem Zusatz „Das Original“  eine irreführende Werbung gem § 5 UWG. Mit dem im Prospekt ausschließlich zur Werbung für die eigenen Kugelleuchten und nicht für alle Produkte dieses Herstellers benutzen Zusatz „Das Original“ werde zum Ausdruck gebracht, dass gerade die Kugelleuchten in technischer und ästhetischer Hinsicht die ersten ihrer Art auf dem Markt gewesen seien und es sich daher um „das Original“ derartiger Kugelleuchten handele.

Weil es auf dem Leuchtenmarkt aber generell schon länger auch andere kugelförmige Leuchten gebe, hebe der Zusatz „Das Original“ diese Leuchten als am Anfang einer Entwicklung stehend hervor. Da kugelförmige Leuchten der fraglichen Art aber bereits früher auf dem Markt vorhanden waren, würden die Produkte des Konkurrenzanbieters, der auf eine längere Herstellertradition zurückblicken könne, durch die Werbung mit der pauschalen Aussage "Das Original" zu Unrecht als Nachahmerprodukte hingestellt (Quelle: PM des OLG Düsseldorf vom 03.12.2007).

Erscheinungsdatum: 07.12.2007