
Christian Schmitt
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OLG Stuttgart - Vertragsstrafe im Prozessvergleich
Das OLG Stuttgart hat sich mit der Streitfrage befasst, ob ein Vertragsstrafeversprechen in einem Prozessvergleich gleichzeitig den Verzicht auf eine Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO bedeutet und dies im Ergebnis verneint.
Das OLG Stuttgart hat sich bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 890 Abs. 2 ZPO mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers an der Androhung eines Ordnungsmittels deswegen zu verneinen ist, weil der zu vollstreckende Prozessvergleich ein Vertragsstrafeversprechen für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vereinbarte Verbot enthält.
Nach der Auffassung des OLG Stuttgart ist das Rechtsschutzbedürfnis in einem solchen Fall trotz des Vertragsstrafeversprechens grundsätzlich gegeben. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem gerichtlichen Vergleich für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht stehe der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO nicht per se entgegen. Vielmehr können nach Auffassung des OLG Stuttgart privatrechtliche Sanktionen und vollstreckungsrechtliche Ahndung nebeneinander bestehen.
Ein ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Zeitschrift IP Kompakt, Jahrgang 2012, Heft 2.
Erscheinungsdatum: 31.01.2012
