
Christian Schmitt
Tel. +49(0)221/9 51 90-86Fax +49(0)221/9 51 90-96
c.schmitt@cbh.de
OLG Rostock - Akteneinsicht und vorläufiger Rechtsschutz
Das OLG Rostock hatte sich mit der Frage zu befassen, ob im bislang einseitigen Verfügungsverfahren dem Antragsgegner Akteneinsicht zu gewähren ist.
Das OLG Rostock gelangte zu dem Ergebnis, dass trotz der Parteistellung des Antragsgegners entgegen dem Grundsatz des § 299 ZPO ein Recht auf Akteneinsicht dann nicht zu gewähren ist, wenn dadurch der Überraschungseffekt des einstweiligen Verfügungsverfahrens gefährdet wird. Dies war nach Auffassung des OLG Rostock vorliegend der Fall.
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie im aktuellen Heft der IP-Kompakt (3/2011).
Erscheinungsdatum: 28.02.2011
