
Dr. Marie Teworte-Vey
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OLG Nürnberg: Krönung der „Oberpfälzer Bierkönigin“ nicht wettbewerbswidrig
Die Verwendung des Begriffs „Oberpfälzer Bierkönigin“ durch eine einzelne in Oberpfalz ansässige Brauerei zu Werbezwecken ist selbst dann nicht wettbewerbswidrig, wenn dadurch bei den Verbrauchern der Eindruck erweckt werden könne, dass diese Bierkönigin alle Brauereien der Oberpfalz repräsentiere.
Sachverhalt:
Die Beklagte, eine oberpfälzische Brauerei, veranstaltet jährlich die Wahl einer Bierkönigin und mehrerer Bierprinzessinnen. Dabei wird den Gewinnerinnen eine Schärpe mit dem Aufdruck der Jahreszahl, dem Titel „Oberpfälzer Bierkönigin/Bierprinzessin“ und dem Zusatz „B. das Bier, das uns zu Freunden macht“ verliehen. Bis zur Krönung der nächsten Bierkönigin treten die Damen bei diversen Veranstaltungen der Beklagten auf, wobei es ihnen untersagt ist, auch für andere der ca. 70 weiteren in der Region Oberpfalz ansässigen Brauereien zu werben.
Die Klägerin, ebenfalls eine oberpfälzische Brauerei, erhob daraufhin Klage vor dem LG Regensburg, um die Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung „Oberpfälzer Bierkönigin“ durch die Beklagte zu erwirken.
Das LG Regensburg gab der Klage statt und entschied, dass es unlauter i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG sei, die Damen als „Oberpfälzische Bierkönigin/Bierprinzessinnen“ zu bezeichnen, wenn diese ausschließlich das Bier der Beklagten bewerben sollen. Hiergegen legte die Beklagte Berufung beim OLG Nürnberg ein.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hatte Erfolg. Das OLG Nürnberg hob das Urteil des LG Regensburg auf und hat die Klage abgewiesen.
Im Einklang mit der Vorinstanz ging das OLG Nürnberg zwar davon aus, dass die Verwendung des Titels „Oberpfälzer Bierkönigen“ zu einem fehlgeleiteten Verbraucherverständnis führen könne, wenn sie ausschließlich durch und für eine von mehreren ortsansässigen oder in der Region angesiedelten Brauereien erfolgt. So könnten die angesprochenen Verkehrskreise – insbesondere aufgrund der Gestaltung der Schärpe – davon ausgehen, dass die Bierkönigen sämtliche Oberpfälzer Brauereien repräsentiere. Dies allein beeinträchtige jedoch nicht spürbar die Interessen von Marktteilnehmern.
Insbesondere liege entgegen der Auffassung der Klägerin kein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 und 3 UWG i.V.m. Nr. 2 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG vor, da die Beklagte kein Gütezeichen oder Qualitätskennzeichen ohne Genehmigung verwendet habe. Die Bierkönigin und ihre Krönung seien losgelöst von der Qualität des angebotenen Bieres zu sehen, was auch den betroffenen Verbrauchern durchaus bewusst sei. Zudem sei es der Klägerin nie um das Fehlen einer Genehmigung gegangen, vielmehr habe sie sich darüber geärgert, dass sie die Bierkönigin selbst nicht als Werbeträger verwenden durfte.
Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG sei ebenfalls nicht gegeben, da die Aktion mit der Bierkönigin offensichtlich der Werbung der Beklagten diene und damit keine Verschleierung eines Werbecharakters zu erkennen sei. Eine gezielte Behinderung I.S.v. § 4 Nr. 10 UWG sei darin gleichermaßen nicht zu sehen, da die Werbung lediglich der Erzielung eigener Wettbewerbsvorteile diene, was durch den Grundsatz des freien Wettbewerbs geschützt sei. Ein Versuch der Monopolisierung durch die Beklagte sei hier nicht zu erkennen. Der Klägerin stehe es frei, eine eigene Bierkönigin zu krönen. Ferner scheitere ein Verstoß nach § 4 Nr. 1 UWG daran, dass die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch die Werbemaßnahme nicht unangemessen beeinflusst werde. Der Verbraucher sei stets in der Lage zu erkennen, dass die Krönung der jeweiligen Bierkönigin eine von der Beklagten geförderte Werbemaßnahme sei.
Für die von der Klägerin gerügten Verstöße gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG sah das Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte im Sachvortrag der Klägerin.
Letztendlich sei auch die Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG nicht einschlägig, da § 4 Nr. 1 und Nr. 3 UWG vorrangige Spezialregelungen enthielten, welche vorliegend einschlägig, aber nicht verwirklicht seien. Hinzu käme, dass ohnehin keine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer vorläge. Für die Kaufentscheidung des Verbrauchers sei die Wahl zur Bierkönigin, welche er als bloße Absatzmaßnahme erkenne, völlig bedeutungslos. Den Verbraucher interessiere nicht, welche Brauerei in welchem Maße an der Bierköniginwahl beteiligt sei, da es sich für ihn lediglich um einen gelungen Werbegag handele.
Der amtierenden Bierkönigin wurde daraufhin noch im Gerichtssaal die Schärpe wieder umgehängt.
OLG Nürnberg, Urteil vom 07.06.2011, Az. 3 U 2521/10
Erscheinungsdatum: 08.08.2011
