
Andrea Renvert, LL.M.
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OLG München - „Make taste, not waste“ und vergleichende Werbung
Die Aussage „Make taste, not waste“ im Zusammenhang mit Kaffeezubereitung in einer vergleichenden Werbung ist nicht wettbewerbswidrig.
In seiner Entscheidung vom 11.11.2010 hat der 29. Zivilsenat des OLG München entschieden, dass die Aussage „Make taste, no waste“ im Rahmen einer vergleichenden Werbung zweier Kaffeezubereitungsmethoden nicht wettbewerbswidrig ist.
Zum Sachverhalt
Die Klägerin vertreibt ein System, bei dem mit Kaffeepulver gefüllte Aluminium-Portionskapseln in spezielle Geräte eingesetzt werden, um tassenweise Espresso oder Kaffee zuzubereiten.
Die Beklagte bietet manuelle Kaffeebereiter – in Fachkreisen als „French press“ bezeichnet – mit einer besonderen Brühmethode an, bei der das Kaffeepulver zunächst mit heißem Wasser in eine Glaskanne gegeben und in einem zweiten Schritt der an der Kanne angebrachte Stempel mit einem metallenen Filter nach unten gedrückt wird, um den gemahlenen Kaffee von der Flüssigkeit zu trennen. Der fertige Kaffee kann dann ausgeschenkt werden, ohne dass Kaffeesatz in die Tasse gelangt.
Die Beklagte gab einen in englischer Sprache gehaltenen Katalog heraus, der sich auch an deutsche Verkehrskreise richtete und eine Werbung mit demSlogan „Make taste, not waste“und einer darunter gesetzten Abbildung von gebrauchten Kapseln enthielt. Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zum OLG blieb ohne Erfolg.
Entscheidung des OLG München
Nach Ansicht des Senats ist die angegriffene Werbung mit dem Slogan „Make taste, not waste“ nicht unlauter.
Keine herabsetzende oder verunglimpfende Werbung i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG
Nach Ansicht des OLG liegt zwar eine vergleichende Werbung vor, für die Herabsetzung fehle es aber an besonderen Umständen, die diese als unangemessen abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen.
Der angegriffene Slogan würde nämlich – entgegen der Auffassung der Klägerin – von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht dahingehend verstanden, dass mit dem System der Beklagten Geschmack ohne Abfall hergestellt werde und mit dem von der Klägerin verwendeten System Abfall ohne Geschmack. Vielmehr messe der Verkehr dem Slogan nur die Bedeutung bei, dass mit deren System Geschmack ohne Abfall hergestellt werde, ohne dass damit den Erzeugnissen anderer Systeme der Geschmack abgesprochen würde. Mit der unter den Slogan gesetzten Abbildung von gebrauchten Kapseln zeige die Beklagte augenfällig, dass sie in der Vermeidung von Verpackungsabfall den wesentlichen Unterschied zum System der Kaffeezubereitung mittels Portionskapseln sehe und nicht in Differenzen im geschmacklichen Ergebnis.
Da die angegriffene Werbung nach Ansicht des Senats den Inhalt habe, bei dem System der Klägerin werde – anders als bei anderen Systemen – Kaffee zubereitet, ohne dass Verpackungsabfall entstehe, fehle ihr jeder unangemessen abfällige, abwertende oder unsachliche Charakter.
Kein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der Waren bezogen ist.
Beim Verständnis des Slogans dahin, dass bei dem System der Beklagten – anders als bei Kapselsystemen – kein Verpackungsabfall anfalle, ist der Vergleich aber gerade objektiv auf eine wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaft der verglichenen Kaffeezubereitungssysteme bezogen.
Keine irreführende Werbung i.S.d. § 5 Abs. 1, 3 UWG
Darüber hinaus liegt nach Ansicht des Senats auch keine irreführende Werbung vor.
Das LG habe zutreffend festgestellt, dass die angegriffene Werbung nicht besagt, beim System der Beklagten werde gar kein Abfall produziert, sondern lediglich, es falle kein zusätzlicher Abfall in Form von Kapseln an. Wegen des allgemein bekannten Umstands, dass der für das System der Beklagten benötigte Kaffee ebenso wie die Kapseln der Klägerin nur in einer Verpackung erworben werden kann, verstünden die angesprochenen Verkehrskreise die Werbung lediglich dahin, dass kein darüber hinausgehender, durch die Portionierung bedingter Abfall verursacht werde. Diese Aussage sei zutreffend.
OLG München, Urteil v. 11.11.2010, Az. 29 U 2391/10
Erscheinungsdatum: 27.01.2011
