OLG Köln zum Anwendungsbereich des neuen § 5 Abs. 2 UWG
In einem - soweit ersichtlich - ersten obergerichtlichen Urteil vom 13.02.2009 - 6 U 180/08 - hat sich das Oberlandesgericht Köln mit dem Regelungsbereich der Vorschrift des § 5 Abs. 2 UWG näher befasst.
Der für die Themenbereiche des Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat hat sich dabei vor allem zu der in der Rechtsprechung noch weitgehend ungeklärten Frage des sachlichen Anwendungsbereichs dieser neuen Vorschrift geäussert.
Im Zusammenhang mit dieser im Wege der UWG-Novelle Ende letzten Jahres neu eingefügten Vorschrift ist die Diskussion um das Spannungs- und Vorrangverhältnis von Marken- und Wettbewerbsrecht neu entbrannt. In einer ersten - wenn auch kursorischen - Prüfung äußerst sich der Senat hierzu wie folgt:
"Der Gesetzgeber hat auch nach einem Monitum des Bundesrates (BT-Drucks. 16/10145, S. 37) darauf verzichtet, das Verhältnis des neu gefassten § 5 Abs. 2 UWG zum Kennzeichenrecht zu definieren, das nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Anwendungsbereich den lauterkeitsrechtlichen Schutz verdrängt (BGHZ 138, 349 [351] = WRP 1998, 1181 = GRUR 1999, 161 - MAC Doc; BGHZ 149, 191 [195 f.] = GRUR 2002, 622 - shell.de; BGH, GRUR 2008, 917 = WRP 2008, 1319 [Rn. 27] - EROS), und entsprechende Konkretisierungen der Rechtsprechung überlassen (BT-Drucks. 16/10145, S. 17; S.
40).
Nach Auffassung des Senats spricht viel dafür, die Vorschriften des Markenrechts in ihrem Anwendungsbereich - nicht zuletzt bei markenmäßiger Benutzung eines mit einer geschützten Marke im Rechtssinne verwechslungsfähigen Zeichens - auch weiterhin als abschließende Spezialregelung anzusehen, neben der sich der Rückgriff auf eine nach Irreführungsaspekten zu beurteilende tatsächliche Verwechslungsgefahr verbietet. Für die Anwendung von § 5 Abs. 2 UWG verbliebe nach dieser Ansicht der Bereich nicht kennzeichenmäßiger Verwendung fremder Marken und Kennzeichen."
Fazit:
Der Kölner Senat verfolgt damit die traditionelle Sichtweise, wonach bei Streitfragen im Bereich des kennzeichenmäßigen Gebrauches eines Zeichens das Markenrecht lex specialis ist. Es steht abzuwarten, ob auch andere Gerichte dieser Auffassung folgen oder vielmehr eine abweichende Interpretation vornehmen, die den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 UWG n.F. ausdehnt und damit wohl eher dem Regelungsansatz und auch der Zielrichtung der mit dem novellierten UWG umgesetzten Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken entsprechen dürfte.
Erscheinungsdatum: 02.07.2009

