Dr. Manfred Hecker

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OLG Köln verhilft Internet-Tauschbörsen-Nutzern, Abmahngebühren zu vermeiden

Mit Beschluss vom 11.11.2010 hat das OLG Köln entschieden, dass eine über den Abmahnungsgehalt hinausgehende Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet ist.

In der dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 6 W 157/10) zugrunde liegenden Rechtssache hatte der Schuldner eine Urheberrechtsverletzung begangen, indem er eine Tonaufnahme der Künstlergruppe „The Disco Boys“ in eine Internet-Tauschbörse einstellte.

Die Gläubigerin forderte den Schuldner daraufhin auf, diesen Song zukünftig nicht mehr in der Internet-Tauschbörse bereitzuhalten. Ihrer Abmahnung fügte die Gläubigerin eine vorformulierte, auf die konkrete Tonbandaufnahme spezifizierte Unterlassungserklärung bei.

Der Schuldner gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, die über diese auf den Einzelfall bezogene Unterlassungspflicht hinausging. In der Unterlassungserklärung verpflichtete sich der Schuldner generell, ohne Nennung eines konkreten Songs, „urheberrechtlich geschützte Werke“ zukünftig nicht mehr in eine Internet-Tauschbörse einzustellen. Die Unterlassungserklärung richtete sich außer an die Gläubigern auch an fünf weitere namentlich benannte Unternehmen.

Die Gläubigerin nahm diese weit gefasste Unterlassungserklärung nicht an und erwirkte eine Unterlassungsverfügung gegen den Schuldner.

Im Widerspruchsverfahren hat das Oberlandesgericht Köln den Verfügungsanspruch der Gläubigerin jedoch verneint. Die weit gefasste Unterlassungserklärung erfasse den geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang und sei daher zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet.

Insbesondere liege die weite Formulierung der Erklärung im Interesse des Schuldners. Denn dieser laufe Gefahr, von der Gläubigerin oder einem anderen Rechteinhaber wegen kerngleicher Verletzungshandlungen mit weiteren kostenverursachenden Abmahnungen überzogen zu werden.

Das Oberlandesgericht Köln hatte auch keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erklärung. Die Formulierung mache hinreichend deutlich, dass sich die Unterlassungserklärung auf die gerügte Verletzungshandlung beziehe. Die verallgemeinernde Formulierung erfasse aus gutem Grund das Charakteristische der abgemahnten Verletzungsform. Nur so würden auch die von der Abmahnung unberührt gelassenen Verstöße von der Unterlassungserklärung umfasst.

Im Ergebnis lässt diese Entscheidung das Herz des leidenschaftlichen Tauschbörsen-Nutzers vermutlich jedoch nicht viel höher schlagen. Der Nutzer hat zwar jetzt die Möglichkeit, weiteren kostenträchtigen Abmahnungen durch die Abgabe einer weit gefassten Unterlassungserklärung zu entgehen. Infolgedessen wird der Nutzer seine Tauschbörsentätigkeit allerdings einstellen müssen, denn den Verstoß gegen eine solch weitreichende Unterlassungspflicht wird der Nutzer sonst teuer bezahlen müssen.

OLG Köln, Beschluss vom 11. November 2010, Az. 6 W 157/10

Erscheinungsdatum: 18.11.2010