Dr. Ingo Jung

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OLG Köln schließt Störerhaftung des Admin-C aus

Der administrative Ansprechpartner einer Domain (Admin-C) haftet nach Auffassung des Kölner Wettbewerbssenates regelmäßig nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung.

Das hat das OLG Köln mit Urteil vom 15. August 2008 entschieden (Az. 6 U 51/08). Hinsichtlich potentieller Rechtsverletzungen obliegen dem Admin-C demnach grundsätzlich keine Prüfungspflichten im Zusammenhang mit der Registrierung der Domain, noch mit der Verbindung der Domain mit einem (Web-)Inhalt. Nach seinen Aufgaben und technischen Möglichkeiten ist ihm eine ständige Kontrolle nicht zumutbar.


Betreffend einer potentiellen Störerhaftung des Admin-C stellte das OLG Köln dabei auf drei maßgebliche Zeitpunkte ab: bei Vornahme der (automatisierten) Registrierung der Domain, nach Verbindung der Domain mit einem (rechtsgutverletzenden) Inhalt und nach Erlangung der Kenntnis (Abmahnung) von der Rechtsverletzung.

Eine deutliche Absage erteilte das OLG einer Haftung des Admin-C bezüglich der ersten beiden Punkte. Verneint wurden Prüfungspflichten innerhalb dieser Zeitspanne, deren Verletzung eine Inanspruchnahme des Admin-C als Störer rechtfertigen würden. Die Einrichtung der Funktion des Admin-C diene einer rein verwaltungstechnischen Notwendigkeit. Die Auferlegungen von Prüfungspflichten auf potentielle (Kennzeichen-)Verletzungen seien angesichts dieser Funktion und Aufgabenstellung unzumutbar. Nach seinen Aufgaben und technischen Möglichkeiten könne der Admin-C gar nicht auf Inhalte von Webseiten zugreifen und diese in Einzelheiten verändern. Seine Kompetenz umfasse ausschließlich die Löschung einer rechtsverletzend benutzten Domain. Folglich trifft diesen eine Haftung hinsichtlich einer Rechtsverletzung erst nach Kenntniserlangung.
Eine solche hatte das OLG Köln im konkreten Fall dennoch verneint – der Beklagte Admin-C hatte die fraglichen Domains sogleich nach Erlangung der Kenntnis gelöscht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.   

Erscheinungsdatum: 27.10.2008