Dr. Marie Teworte-Vey

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OLG Köln: kein Anspruch auf Verzicht von „dsds-news.de“ für „Deutschland sucht den Superstar“

Die als Abkürzung der Sendereihe „Deutschland sucht den Superstar“ bekannte und geschützte Buchstabenfolge „DSDS“ vermittelt dem Rechtsinhaber weder kennzeichen- noch namensrechtliche Ansprüche zum Verzicht auf die Domain „dsds-news“.

Das hat das OLG Köln mit Urteil vom 19.03.2010 (Az.: 6 U 180/09) entschieden für den Fall, dass die unter der Domain betriebene Internetseite lediglich zur Bereitstellung von auf die Sendereihe bezogenen Faninformationen dient.

Der Beklagte betreibt unter der Domain „www.dsds-news.de“ eine Internetseite mit Beiträgen zu der bekannten Fernsehsendereihe „Deutschland sucht den Superstar“. Wegen unbefugter Verwendung des geschützten Kennzeichens „DSDS“ hat die Klägerin, die selbst Inhaberin der Domain „www.dsds.de“ ist, den Beklagten unter anderem auf Verzicht auf die Registrierung der vorgenannten Domain in Anspruch genommen.

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Verzichtsanspruch weder aus §§ 14, 15 MarkenG noch aus § 12 BGB zusteht.

Nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Inhaber von Marken- oder Kennzeichenrechten den Verzicht auf die Registrierung eines prioritätsjüngeren ähnlichen Domain-Namens im Wege des Beseitigungsanspruchs – über die Unterlassung seiner Verwendung für bestimmte Tätigkeitsfelder hinaus – vom Inhaber der Domain nur verlangen, wenn jede Belegung der unter dem Domain-Namen betriebenen Webseite notwendig die Voraussetzungen einer Kennzeichenrechtsverletzung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 oder 3, 15 Abs. 2 oder 3 MarkenG erfüllt.

Im vorliegenden Fall hat das OLG einen Verzichtsanspruch aus dem Markengesetz von vornherein für nicht gegeben erachtet, da die Domain auch im Zusammenhang mit dem Betrieb einer auf die Sendung bezogenen Fanseite ohne weiteres außerhalb des geschäftlichen Verkehrs genutzt werden könne.

Darüber hinaus sei entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht anzunehmen, dass jede Nutzung der Domain außerhalb des Anwendungsbereichs des vorrangigen zeichenrechtlichen Schutzes zwangsläufig eine Namensanmaßung gemäß § 12 BGB darstellen würde. Vielmehr sei eine Namensanmaßung nur anzunehmen, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Vorliegend seien schutzwürdige Interessen der Klägerseite, die berührt sein könnten, wenn sie durch einen Nichtberechtigten vom Gebrauch des eigenen Namens als Domain ausgeschlossen würden, jedenfalls nicht verletzt, da die Klägerin selbst die Domain „www.dsds.de“ für sich hat registrieren lassen. Für weitere Domain-Namen, in denen die Buchstabenfolge „dsds“ mit – auch nur schwach kennzeichnungskräftigen – Zusätzen kombiniert ist, bietet die Prioritätsregel einen angemessenen Interessenausgleich:

Die Klägerin hätte die Domain „www.dsds-news.de“ für sich registrieren lassen können und kann von dem Beklagten, der den betreffenden Antrag vor ihr gestellt hat, aus § 12 BGB nicht allein wegen des Bestandteils „dsds“ den Verzicht der Domain beanspruchen.

Erscheinungsdatum: 31.05.2010