Dr. Marie Teworte-Vey

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OLG Köln – Zur Zweitverwertung von vor 1966 produzierten Filmen auf DVD

Bei der Videozweitauswertung handelt es sich um eine bis 1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen. Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stellt außerdem gegenüber der auf Videokassetten keine eigenständige Verwertungsform dar (OLG Köln, Urt. v. 09.01.2009 - Az.: 6 U 86/08).

Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 09.01.2009 (Az.: 6 U 86/08) bestätigt, dass es sich bei der Videozweitauswertung um eine bis 1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen handele. Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stelle außerdem gegenüber der auf Videokassetten keine eigenständige Verwertungsform dar.

Kläger ist der Sohn und Alleinerbe eines bekannten Filmregisseurs, der unter anderem bei verschiedenen „Edgar-Wallace“- und "Karl-May"-Verfilmungen Regie führte. Die Beklagte vertrieb seit Ende 2004 mehrere dieser Filme auf DVD. Der Kläger hielt diese Art der Auswertung für urheberrechtswidrig, da sein Vater Urheber der streitgegenständlichen Filme gewesen sei und niemandem entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt habe.

Nachdem das Landgericht Köln die Beklagte antragsgemäß verurteilt hatte, hat das Oberlandesgericht Köln diese Entscheidung weitestgehend bestätigt und einen urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG dem Grunde nach bejaht.

Das OLG Köln hat entschieden, dass die DVD-Auswertung der Filme das dem Kläger vererbte (§§28 Abs. 1, 30 UrhG) ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht gemäß §§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 UrhG verletzt. Es kam somit entscheidend darauf an, ob der Vater des Klägers den jeweiligen Filmherstellern seinerzeit Nutzungsrechte eingeräumt hatte, die das Recht zur Verwertung der Werke auf dem Medium DVD einschlossen.

Eine derartige Rechtseinräumung für diese damals noch unbekannte Nutzungsart hat das OLG abgelehnt: Bei der in Rede stehenden Videozweitauswertung handelt es sich um eine bis 1965 unbekannte Nutzungsart von Kinofilmen. Eine Vermarktung von Spielfilmen auf Videokassetten zeichnete sich erst im Laufe der siebziger Jahre ab (BGH GRUR 1991, 133, 136 - Videozweitauswertung I; BGH GRUR 1995, 212, 213 - Videozweitauswertung III).  Darüber hinaus hat der BGH in der Entscheidung „Zauberberg“ bereits festgestellt, dass die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stellt gegenüber der Videoauswertung keine wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform darstellt (BGH GRUR 2005, 937, 939). Auch diese Verwertungsform war 1965 als unbekannte Nutzung einzustufen.

Da es vorliegend um Altverträge aus der Zeit vor Inkrafttreten des UrhG zum 01.01.1966 ging, war die damalige Rechtslage maßgeblich. Das OLG hat entschieden, dass danach auch im Fall uneingeschränkter Urheberrechtsübertragung eine Ausnutzung von bis dato unbekannten Verwertungsmöglichkeiten dem Werkschöpfer vorbehalten bleibt. Dies geschehe unter Berücksichtigung der Zweckübertragungstheorie (BGHZ 15, 249, 255 f. - Cosima Wagner; BGH, GRUR 1957, 611, 612 - Bel ami) und dem urheberrechtlichen Leitgedanken einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl. [2001], § 8 Rn. 5 a m.w.N.).

Nichts anderes ergibt sich für das Verhältnis zwischen Filmschaffenden und Filmherstellern (vgl. BGH GRUR 1988, 296 - GEMA-Vermutung IV sowie obiter dictum BGB GRUR 1991, 133, 153 - Videozweitauswertung I). Nach Ansicht der Beklagten hätten für die Rechtsübertragung im Bereich der Filmherstellung vor 1966 grundlegend andere rechtliche Maßstäbe in Bezug auf unbekannte Nutzungsarten gegolten, da auf die in der Filmbranche herrschenden, besonderen wirtschaftlichen Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen sei (BGH, GRUR 2005, 937, 939 - Der Zauberberg). Nach Ansicht des Oberlandesgerichts lässt sich für unbekannte Nutzungsarten daraus jedoch nichts ableiten. In ständiger Rechtsprechung des BGH gebühre für Filmnutzungsarten, mit denen die Vertragspartner zur Zeit der Rechteübertragung nicht rechnen mussten, dem Zweckübertragungsgedanken gegenüber anderen möglichen Auslegungsgesichtspunkten der Vorrang (BGH, GRUR 1960, 197 [199] - Keine Ferien für den lieben Gott).

Erscheinungsdatum: 07.05.2009