
Andrea Renvert, LL.M.
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OLG Köln – Wettbewerbsrechtlicher Schutz für Eisbären
Die Abbildung eines Eisbären auf einer blau-weißen Bonbontüte ist wettbewerbsrechtlich geschützt.
Nach einer Entscheidung des 6. Zivilsenats des OLG Köln vom 15.01.2010 liegt in der Produktgestaltung des Hustenbonbonherstellers „Atemgold“ eine wettbewerbswidrige Nachahmung des Packungsdesigns des Herstellers „WICK-Blau“, wodurch die Wertschätzung des Produkts „WICK-Blau“ in unangemessenener Weise ausgenutzt wird.
Die Klägerin vertreibt Halsbonbons unter der Bezeichnung „WICK-Blau“ und bietet diese seit 1984 in einer blau-weißen, das grafische Motiv eines Eisbären in einer Eislandschaft zeigenden Verpackung an. Seit den frühen 90er Jahren ist auf den Verpackungen ein in Richtung des Betrachters schreitender Eisbär abgebildet.
Die Beklagte übernahm Mitte 2005 die Marke „Atemgold“ und verwendete für die Verpackung der darunter vertriebenen Hustenbonbons ebenfalls ein Eisbär-Motiv. Später ging diese dazu über, ihre Bonbons in blau-weißer Ausgestaltung anzubieten. Darin sah die Klägerin eine unlautere Nachahmung ihrer bekannten Produktausgestaltung, durch die eine vermeidbare Herkunftstäuschung herbeigeführt und die Wertschätzung ihres Produkts ausgenutzt werde.
Das Landgericht Köln hat die Beklagte nach vorauslaufender einstweiliger Verfügung (33 O 289/08) antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Die darauf folgende Berufung der Beklagten vor dem OLG blieb erfolglos.
Gründe:
Zur Begründung führte das OLG aus, dass das LG die Beklagte zu Recht gemäß §§ 3, 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG verurteilt habe, den Vertrieb von Hustenbonbons in der angegriffenen Ausgestaltung zu unterlassen. Ob eine nach § 4 Nr. 9 lit. a) UWG unlautere Herkunftstäuschung vorliegt, konnte nach Ansicht des Senates jedoch offen bleiben, da die beanstandete Produktaufmachung sich jedenfalls insoweit als wettbewerbswidrig darstelle, als damit das bekannte Verpackungsdesign von „WICK Blau“ nachgeahmt und gemäß § 4 Nr. 9 lit. b) UWG die Wertschätzung des Klägerprodukts unangemessen ausgenutzt werde.
Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses ist gemäß§ 4 Nr. 9 UWG wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Wobei eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht
Nach Auffassung des OLG verfügt die Ausstattung des Produkts „WICK Blau“ von Hause aus dank ihrer charakteristischen Anmutung über hohe wettbewerbliche Eigenart. Aus den vielgestaltigen Bonbonverpackungen des wettbewerblichen Umfeldes rage die originelle und kennzeichnende Kombination der Eisbären-Darstellung mit der dominierenden Farbe (Weiß-)Blau deutlich hervor. Die in „kalten“ Farben gehaltende Aufmachung mit dem „Eisbären“ erinnere einerseits an die „kalte“ Jahreszeit, in der besonders häufig Husten aufzutreten pflege, andererseits könne die Darstellung eines in den Polargebieten der Erde beheimateten „starken“ Tieres in „eisblauer“ Umgebung auch als fantasievolle Anspielung auf die mit den beiden Textzeilen „EXRA STARK – EXTRA FRISCH“ verbal herausgestellte Qualität der angebotenen Hustenbonbons verstanden werden. Das verwendete Motiv des Eisbären, der sich auf vier Beinen dem Betrachter zuwendet, wirke dabei trotz des unmittelbar evozierten Eindrucks von „Kälte“ und „Stärke“ keineswegs banal und erschöpfe sich nicht etwa in der beliebigen Umsetzung einer gestalterischen Grundidee, die als solche keinem Sonderrechtsschutz zugänglich wäre. Durch die Bekanntheit des Produktes im Verkehr erfahre die wettbewerbliche Eigenart darüber hinaus noch eine Steigerung.
Die angegriffene Produktausgestaltung der Beklagten stellt sich nach Ansicht des OLG als Nachahmung i. S. e. nachschaffenden Leistungsübernahme dar. Die von den Parteien verwendeten Motive würden – trotz stilistischer Unterschiede und spiegelverkehrter Darstellung - in ihrer konkreten Ausgestaltung deutliche Übereinstimmungen aufweisen. Beide Ausstattungen bilden Eisbären in ihren natürlichen Proportionen von vorne auf vier Beinen mit ganz ähnlicher Geh- und Blickrichtung sowie nahezu gleicher Kopf- und Körperhaltung ab. Farblich würden zudem die in beiden Ausstattungen vorhandenen blauen und weißen Töne dominieren.
Das Publikum, so das OLG, kenne das Produkt der Klägerin als „die Hustenbonbons in der blauen Verpackung mit dem Eisbären“ und verbinde damit in relevantem Umfang Qualitäts- und Gütevorstellungen. Der Senat konnte keine sachliche Rechtfertigung für das Unterfangen der Beklagten erkennen, die Aufmachung ihres Produktes „Atemgold“ gerade auch in ihrer konkreten Ausgestaltung in einem solchen Maße an die klägerischen Produkte anzunähern. Vielmehr nutze die Beklagte die dem klägerischen Produkt entgegengebrachte Wertschätzung durch diese starke Annäherung in unlauterer Weise aus.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
Urteil des 6. Zivilsenats vom 15.01.2010, 6 U 131/09
Erscheinungsdatum: 15.03.2010
