Dr. Ingo Jung

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OLG Köln – Urheberrechtsverletzung bei ungenehmigter Veröffentlichung nicht amtlicher Leitsätze

Am 28.08.2008 hat sich das OLG Köln in seiner Entscheidung (Az: 6 W 110/08) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die ungenehmigte Veröffentlichung nicht amtlicher Leitsätze eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zur Beantwortung dieser Frage musste sich das Gericht zunächst mit den Anforderungen, die an die Schöpfungshöhe nicht amtlicher Leitsätze zu stellen sind, befassen.

Der Antragsgegner veröffentlichte ohne Genehmigung die nicht amtlichen Leitsätze eines Oberlandesgerichtes auf seiner Internetseite. Daraufhin machte der Antragsteller geltend, dass den von ihm formulierten Leitsätzen urheberrechtlicher Schutz zustehe und durch die Vervielfältigung und Veröffentlichung seiner Leitsätze auf der Internetseite des Antragsgegners dieser seine Urheberrechte im Sinne des § 97 UrhG verletzt habe.

Das OLG Köln stellt zunächst fest, dass die Anforderungen an die Schöpfungshöhe - und somit an die Begründung der Werkqualität – bei nicht amtlichen Leitsätzen wegen der zwangsläufig engen Anlehnung des Leitsatzes an die Gerichtsentscheidung niedrig anzusetzen sei.

Entscheidend sei zunächst die Betrachtung der gerichtlichen Entscheidung selbst, die Grundlage der Leitsätze sei. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine Beschwerdeentscheidung eines Oberlandesgerichtes in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Die Entscheidungsgründe seien nicht durch Zahlen oder Buchstaben gegliedert. Außerdem sei bei dem Aufbau der Entscheidung von der urteils- bzw. beschlusstypischen Formulierung von das Ergebnis darstellenden Obersätzen mit anschließender Subsumtion unter die angewendeten Rechtsnorm abgesehen worden. Aufgrund dieser Vorlage habe es somit der Vornahme einer eigenständigen Gliederung und einer Auswahl der für einen Leitsatz geeigneten Entscheidungsgründe bedurft. Das Gericht stellt fest, dass der Antragssteller diese eigenschöpferische Leistung vorgenommen habe und in der hierfür nötigen, knappen, aber präzisieren Formulierung eingefasst habe, ohne dass die Leitsätze sich etwa in einer wörtlichen Wiedergabe der gerichtlichen Gründe erschöpfen würden.

Dies werde insbesondere bei einer vergleichenden Betrachtung der von Dritten verfassten und veröffentlichten Leitsätze zu derselben Gerichtsentscheidung deutlich. In der exemplarischen Parallelbearbeitung habe der Bearbeiter zum Teil abweichende Schwerpunkte gesetzt. Insbesondere die – ebenfalls an die gerichtliche Entscheidung angelehnte, diese aber nicht wörtlich übernehmende – Formulierungen würden sich von den Leitsätzen des Antragsstellers unterscheiden. Hierdurch werde deutlich, dass es verschiedene Möglichkeiten gebe, zu der fraglichen Entscheidung in eigenständiger Bearbeitung Leitsätze zu bilden. Somit sei die Werkqualität der Leitsätze des Antragsstellers zu bejahen.

Die identische Wiedergabe der Leitsätze durch den Antragsgegner begründe demnach ein Unterlassungsbegehren.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Köln schließt sich der Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1991 (BGH, GRUR 1992, 382 ff – Leitsätze) an. Der BGH hatte in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass sich Leitsätze sachnotwendig eng an die bearbeitete Entscheidung anlehnen müssten und somit ein bescheideneres Maß der geistig schöpferischen Tätigkeit in diesem Falle genüge. Entscheidend sei, ob die Sammlung, Anordnung und Einteilung der tragenden Gründe der Entscheidung, insbesondere wegen ihrer prägnanten Erfassung und Gliederung  von schöpferischer Eigenart sei. Eine solche könne zu verneinen sein, wenn der Leitsatz sich lediglich auf einen Hinweis auf das erörterte Problem oder in der wörtlichen Wiedergabe von Entscheidungssätzen ohne eigene Gliederungsstruktur erschöpfe. Es bedürfe der Beurteilung und Würdigung des jeweiligen Einzelfalles. Diese vom BGH aufgestellten Grundsätze hat das OLG Köln im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt.

Erscheinungsdatum: 15.12.2008