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OLG Köln – Einräumung von Nutzungsrechten im Urheberrecht

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 13.11.2009 zur nachträglichen Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten Stellung genommen.

In der Entscheidung „Kalk-Lady“ ist das OLG Köln zu dem Ergebnis gekommen, dass der Inhaber eines Leistungsschutzrechtes, hier das Recht an einem Lichtbild nach § 72 Abs. 1 UrhG, einem  Dritten ein Nutzungsrecht durch eine dingliche Verfügung auch mit Wirkung für einen vergangenen Zeitraum nicht einräumen kann. Urheberrechtliche Nutzungsrechte, welche eine Wirkung auch gegenüber Dritten haben sollen und damit eine (quasi-)dingliche Wirkung haben, können nicht für die Vergangenheit eingeräumt werden.

Das OLG Köln macht deutlich, dass die Vertragsparteien frei darin seien, im Verhältnis zueinander schuldrechtliche Vereinbarungen auch für die Vergangenheit zu treffen. Demgegenüber sei aber eine Übertragung der dinglichen, gegenüber jedermann wirkenden Nutzungsrechte für die Vergangenheit rechtlich nicht möglich. Der Rechteinhaber könne nicht in der Weise eine dingliche Verfügung über sein Nutzungsrecht treffen, dass dieses mit Wirkung gegenüber jedermann nunmehr im Nachhinein nicht mehr ihm, sondern dem Erwerber zustehe. Die Klägerin sei daher erst mit Zustandekommen der Vereinbarung mit dem ursprünglichen Rechteinhaber Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Lichtbild geworden.

Folgerichtig führt das OLG Köln aus, dass bei fehlender Berechtigung im Zeitpunkt der Verletzungshandlung auf Seiten der Partei, die den Unterlassungsanspruch geltend macht, dieser materiellrechtliche Mangel nicht rückwirkend geheilt werden könne.

Quelle: Urteil des OLG Köln vom 13.11.2009, Az. 6 U 67/09 – Kalk-Lady.

Erscheinungsdatum: 22.04.2010