Dr. Ingo Jung

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OLG Köln - Werbung „XXL-Wochenende – 26 % Rabatt auf Alles"

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat dem Betreiber eines Möbelhauses verboten, in Zeitungsanzeigen mit einem „XXL Wochenende – mindestens 26 %+ Rabatt auf alles“ zu werben .

Ein Wettbewerbsverein hatte auf Unterlassung der Werbeaktion eines Möbelverkäufers geklagt. Die Werbung mit der streitgegenständlichen Rabattaktion ist nach Auffassung der Gerichte unzulässig, weil der frühere Preis (ohne den Nachlass) nicht zeitnah vor der Werbeaktion gefordert worden ist.

Bei einer Werbung mit Rabattgewährung gehe der Verbraucher davon aus, dass ihm mit dieser Aktion ein gegenüber der früheren Situation günstigeres und vorteilhaftes Angebot gemacht werde. Wurde der höhere Preis aber schon längere Zeit vor der Aktion nicht verlangt, werde der Verbraucher irregeführt, so dass eine unlautere Wettbewerbshandlung vorliege.

Im konkreten Falle hatte der Betreiber des Möbelhauses bereits 3 Monate lang mit „Jubiläumswochen – 26 % auf alles“ geworben, woran sich dann nahtlos „Vorteilswochen“ anschlossen, in deren Rahmen – unmittelbar vor der hier zu beurteilenden Werbeaktion - Rabatte zwischen 28 % und 70 % gewährt wurden. Nach Auffassung des Zivilsenats gewinnt der Adressat der Werbemaßnahme im konkreten Falle den Eindruck, dass es sich bei dem „XXL-Wochenende“ um ein ganz besonderes Wochenende handele. Die besondere Werbeaussage liege darin, dass das Wochenende um 3 Tage verlängert werde und dass „nur“ an diesen 5 Tagen der Rabatt von 26 % gewährt werde, was auch durch die in der Anzeige abgebildeten Kalenderblätter verstärkt werde. Dieser Eindruck sei aber unrichtig, da der Rabatt bereits seit über 3 Monaten gewährt worden sei (vgl. PM zu OLG Köln, Urteil vom 15.02.2008, Az. 6 U 140/07).

Fazit:

Im Ergebnis völlig überzeugend zieht das OLG Köln trotz der inflationären Nutzung von Sonderaktionen und Superlativen in der Werbung und trotz des gewandelten Verbraucherleitbildes eine Zulässigkeitsgrenze bei Rabattaktionen, die einen zeiltlich begrenzten Sondervorteil versprechen, obwohl die angebotene Preisreduzierung im Ergebnis schon vor der vermeintlichen Werbaktion in vergleichbarer Weise zu erlangen war. Die Aufmerksamkeit, welche die Aktionswerbung für sich beansprucht, muss also in einem angemessenen Gleichgewicht und zeitlichen Bezug zu den tatsächlich gewährten besonderen Vorteilen stehen.

Erscheinungsdatum: 19.03.2008