Dr. Ingo Jung

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OLG Köln - Verwendung von Originalmarken beim Tuning von Fahrzeugen

Das OLG Köln beschäftigt sich im Anschluss an BGH - "Aluminiumräder" mit Fragen der Rechtmäßigkeit der Verwendung von Originalmarken beim Tuning von Fahrzeugen.

1. Die Klägerin ist Inhaberin einer deutschen Wort-/Bildmarke, mit welcher PKW des zu ihrem Konzern gehörenden Automobilherstellers gekennzeichnet werden. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Tuning-Unternehmen, welches sich mit Veränderungen an Motor, Karosserie, Fahrwerk und Innenraum von Kraftfahrzeugen befasst und in seiner Werbung die von ihm veränderten (getunten) Fahrzeuge auch im Ganzen - also unter Abbildung der Original-Marken des Kfz-Herstellers - abbildet.

2. Nach Auffassung des Senates ist das Begehren der Kfz-Herstellerin unbegründet. Ob die Voraussetzungen eines Eingriffs in das Markenrecht nach § 14 Abs. 2 Nr.1 MarkenG durch das Angebot der Tuning-Dienstleistungen vorliegen würden, könne im Ergebnis offen bleiben, da einer Markenrechtsverletzung die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG entgegenstehe.

Gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG kann nämlich der Markeninhaber Dritten nicht untersagen, seine Marke als Hinweis auf die Bestimmung ihrer Ware oder Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt. Das OLG Köln zieht hierbei das BGH-Urteil vom 15.07.2004 (GRUR 2005, 163, 164 – Aluminiumräder) heran, wo dieser für den Bereich des Automobil-Zubehörhandels hervorgehoben hat, dass die Darstellung eines fremden Markenprodukts, auf das sich die eigenen Leistungen beziehen, insbesondere dann notwendig sein kann, wenn der ästhetische Eindruck, auf den es für den Absatz der eigenen Leistungen in erster Linie ankommt, nur auf diese Weise hinreichend vermittelt werden kann. Ein Verstoß gegen die guten Sitten scheide aus, wenn der durch § 23 MarkenG privilegierte Markenbenutzer alles getan habe, um den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 – BMW/Deenik; GRUR 2004, 234 – Gerolsteiner/Putsch), insbesondere eine Verwechslung oder Irreführung zu vermeiden, die beispielsweise entstünde, wenn der Verkehr die Einbauteile dem Hersteller des abgebildeten Automobils zurechnen würde (BGH, a.a.O.).

Diese Voraussetzungen seien auch hier erfüllt. Die Abbildung der Klagemarke hätte nicht vermieden werden können, da ansonsten der Gesamteindruck des getunten Autos verfälscht worden wäre. Auch ein Verstoß gegen die guten Sitten liege nicht vor, da die Beklagte hinreichend deutlich gemacht habe, dass es sich bei der beworbenen sogenannten Fahrzeugveredelung um ein Angebot ihres Unternehmens und nicht der Klägerin handele.

Dieselben Argumente gelten auch für die Werbung der Beklagten, in welcher sie dem Verkehr ein vollständiges von ihr getuntes Werkzeug vorstellt oder im Rahmen der Werbung ein mit der Klagemarke versehenes Lenkrad benutzt.

3. Auch der Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zum besonderen Schutz der bekannten Marke rechtfertige den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht. Zwar mag es sich - wie oft im Automobilbereich - bei der Herstellermarke um eine bekannte Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG handeln. Deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung werde von der Beklagten aber nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt, wie sich aus den Ausführungen zu § 23 Nr. 3 MarkenG ergeben würde (vgl. Urteil des OLG Köln vom 31.10.2007 - 6 U 13/07 - Getunter Bentley).

Fazit:

Zentrale Norm der Entscheidung des OLG Köln stellt § 23 Nr.3 MarkenG dar. Das OLG Köln hebt hervor, dass eine Benutzung der Marke - insbesondere im Bereich des Automobil-Zubehörhandels - notwendig sein kann, wenn der ästhetische Eindruck der beworbenen Ware nur auf diese Weise vermittelt werden könne. Außerdem scheide ein Verstoß gegen die guten Sitten aus, wenn der durch § 23 MarkenG privilegierte Markenbenutzer alles getan habe, um eine Verwechslung oder Irreführung zu vermeiden. Die Entscheidung des OLG Köln überzeugt und schließt sich den bisherigen Entscheidungen der Rechtsprechung zu diesem Bereich an (GRUR 2005, 163, 164 – Aluminiumräder; EuGH, GRUR Int. 1999, 438 – BMW/Deenik)

Erscheinungsdatum: 29.01.2008