OLG Köln - Unzumutbare Belästigung durch Anrufe eines beauftragten Meinungsforschungsinstituts
Das OLG Köln hatte sich in seiner Entscheidung vom 12.12.2008 (Az.: 6 U 41/08) mit der Frage zu befassen, ob die Beauftragung eines Meinungsforschungsinstitutes mit einer Umfrage zur Kundenzufriedenheit einen Verstoß gegen §§ 3, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellt.
Die Beklagte wandte sich im Jahre 2007 an einen Teil ihrer Kunden und kündigte einen Anruf des von ihr mit einer Kundenbefragung zu Service und Beratung beauftragten Meinungsforschungsinstituts TNS Infratest für den Fall an, dass die angeschriebenen Kunden dem Anruf nicht binnen einer hierfür gesetzten Frist widersprachen. In diesem Verhalten sah die Klägerin einen Verstoß gegen §§ 3, 7 UWG.
Das OLG Köln schloss sich der Auffassung der Klägerin im Hinblick auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 7 UWG an.
Der Senat hat zunächst ausgeführt, dass es für das Vorliegen jedenfalls einer (Erstbegehungs-)Gefahr ausreiche, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben Anrufe von Verbrauchern durch ein Marktforschungsinstitut ernsthaft ankündigte. Darauf, ob die Beklagte ihr Vorhaben auch tatsächlich umgesetzt hat, kommt es für das Bestehen der (Erstbegehungs-)Gefahr nicht an, weil sich die Beklagte weiterhin als berechtigt ansieht, die beanstandete Maßnahme auch künftig durchzuführen.
Das Gericht hat weiter festgestellt, dass das beanstandete Verhalten eine von der Beklagten veranlasste Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstelle. Insofern sei es unerheblich, dass die streitgegenständliche Maßnahme nicht auf das Gewinnen neuer Kunden gerichtet sei, denn auch der Erhalt des bereits vorhandenen Kundenstammes stelle eine Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
Ferner war das beanstandete Verhalten, so das OLG Köln, auch unlauter im Sinne der §§ 3, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG. Gegenstand der beanstandeten Anrufe ist Werbung, in die der angerufene Verbraucher nicht eingewilligt hat.
Zur Definition des Begriffes der Werbung führte das OLG Köln aus, dass nach der Rechtsprechung des BGH Werbung durch einen Telefonanruf betrieben werde, wenn der Angerufene unmittelbar zu einem Geschäftsabschluss bestimmt oder eine geschäftliche Verbindung angebahnt oder vorbereitet werden soll. Darüber hinaus liege Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 UWG vor, wenn nicht der Absatz gefördert wird, sondern Nachfragehandlungen vorgenommen werden. Zwar sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, unter welchen Voraussetzungen Umfragen eines Meinungsforschungsinstitutes, die im Auftrag eines Unternehmens durchgeführt werden, unlautere Telefonwerbung darstellen können. Ein Fall des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG liegt nach bisher ergangener Rechtsprechung jedenfalls dann nicht vor, wenn die Umfrage von einem neutralen Institut zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt werde und nicht unmittelbar der Absatzförderung eines bestimmten Auftraggebers diene. Hiervon wich der dem Urteil des OLG Köln zugrunde liegende Sachverhalt jedoch gerade ab. Das OLG Köln hat daher einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG angenommen. Es hat hierzu ausgeführt, dass die beabsichtigte Umfrage ausschließlich die Zufriedenheit der Kunden mit den Dienstleistungen der Beklagten betreffe und damit dem Ziel diene, diese durch eine Verbesserung der Serviceleistungen unter Berücksichtigung ihrer Wünsche als Kunden zu erhalten. Dem Angerufenen wird es gegenüber einem Meinungsforschungsinstitut häufig schwerer fallen, auf den Schutz seiner Privatsphäre zu dringen und das Gespräch zu beenden, weil er dessen Intention nicht so leicht wie bei einer ausdrücklichen Absatzwerbung für ein konkretes Produkt durch einen Händler erkennen kann. Damit schließt sich der Senat der Auffassung des OLG Stuttgart sowie des OLG München an, wonach vom Vorliegen einer unlauteren Telefonwerbung auszugehen sei, wenn ein solcher Anruf zumindest mittelbar der Absatzförderung diene.
Das OLG Köln hat schließlich festgestellt, dass es auch an einer Einwilligung durch die angerufenen Verbraucher in die Telefonanrufe fehle. Erforderlich für das Vorliegen einer Einwilligung ist, dass diese durch den Verbraucher ausdrücklich oder doch konkludent erklärt werde. Nicht ausreichend sei hingegen, dass der Kunde auf das Schreiben überhaupt nicht reagiere. Ein solches Schweigen stelle nach allgemeinen Grundsätzen eine Willenserklärung nicht dar.
Vor diesem Hintergrund ist das OLG Köln von einem Verstoß gegen § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG ausgegangen mit der Folge, dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten insoweit zustand.
Quelle: OLG Köln, Urteil vom 12.12.2008, Az.: 6 U 41/08
Erscheinungsdatum: 15.02.2009
