OLG Köln - Transparenzanforderungen bei "Bis zu ...%" - Preisnachlässen
Das OLG Köln hat sich in einem Beschluss vom 12.10.2007 mit der praxisrelevanten Frage befasst, welche Anforderungen an eine Rabattwerbung mit unbestimmten Prozentangaben zu stellen sind.
Der Senat hat hierzu sehr detailliert den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 4 UWG zu den Transparenzanforderungen bei der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen beleuchtet.
1. Er stellt dabei zunächst klar, dass ein sog. "Einführungsrabatt" als Ermäßigung des sonst geforderten Normalpreises eine klassische Verkaufsförderungsmaßnahme darstellt.
2. Der Senat ist dann jedoch der Auffassung, dass aus der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Transparenzgebots nicht folge, dass in jeder Werbung bereits der konkrete Preisnachlass jeweils hinsichtlich der einzelnen Waren angegeben werden muss.
Zwar befindet sich im Wettbewerbsrecht eine Meinung im Vordringen, wonach zu den Bedingungen der Inanspruchnahme eines Preisnachlasses, die der Werbende gemäß § 4 Nr. 4 UWG klar und eindeutig anzugeben hat, die genaue Höhe des Rabatts – entweder als Prozentangabe vom Normalpreis oder in absoluten Zahlen - gehört.
Dieser Auffassung folgt der Senat ausdrücklich jedoch nicht uneingeschränkt, sondern hält eine Differenzierung im Einzelfall nach Art und Inhalt der Werbung sowie nach dem Werbemedium für erforderlich:
Als zu weitgehend sieht er insbesondere die Forderung an, die genaue Höhe des auf das jeweilige Einzelstück anfallenden Rabattes in jeder Art der Rabattwerbung anzugeben. Bei der Fernsehwerbung müssten beispielsweise andere Maßstäbe gelten als bei der Printwerbung. Eine Differenzierung sei auch vom Konkretisierungsgrad der Werbung abhängig:
"Die Angabe der genauen Rabatthöhe mag deshalb zwar bei einer auf einzelne Artikel bezogenen Rabattankündigung zu verlangen sein, ist nach der Auffassung des Senats aber noch nicht bei allgemeineren Formen der Werbung mit Preisnachlässen erforderlich."
3. § 4 Nr. 4 UWG verbietet es daher nach Auffassung des Senates insbesondere nicht, ganze Warengruppen in der Form zu bewerben, dass einzelne Waren im Preis mit “ bis zu X” reduziert seien (OLG Köln, GRUR-RR 2006, 196 [197] – Urlaubsgewinnspiel). Beschränkt sich eine Werbung auf die Ankündigung, der Kunde finde an den betreffenden Verkaufsstellen innerhalb eines bestimmten Warenbereichs eine Anzahl von im Preis bis zu X % oder X € reduzierten Artikeln, ist dies für sich genommen klar und eindeutig genug. Eine Verletzung des Transparenzgebots ist in derartigen Fällen erst dann gegeben, wenn besondere Umstände hinzutreten, die zu einer Verunsicherung der angesprochenen Kaufinteressenten über die Voraussetzungen der ausgelobten Preisreduzierung – insbesondere über die Abgrenzung der von der Rabattaktion erfassten Warengruppe gegenüber anderen Teilen des Sortiments – führen können.
4. In dem vorliegenden Streitfall konnten die angesprochenen Kaufinteressenten aus dem Werbeprospekt erfahren, dass die Preisempfehlung für die Fahrzeuge der beworbenen Modellreihe durch den Einführungsrabatt um “ bis zu € 8 000,–” reduziert ist. Mit dieser Formulierung wird ihnen klar und eindeutig mitgeteilt, dass sie beim Kauf irgendeines Fahrzeugs der abgebildeten Modellreihe in den Genuss eines Nachlasses kommen können, der im Einzelfall die angegebene Höhe erreichen, beim Kauf eines anderen Fahrzeugs derselben Reihe allerdings auch niedriger ausfallen kann.
Zu den Bedingungen der Inanspruchnahme des Rabatts bis zu der angegebenen Höhe gehört bei dieser Fallgestaltung nur der Kauf eines Fahrzeugs der Modellreihe. Dagegen gehört die Information über die genauen Ausstattungsmerkmale desjenigen Fahrzeugmodells oder derjenigen Fahrzeugmodelle, für die von der Beklagten ein Preisnachlass von genau 8 000,– € auf die unverbindliche Preisempfehlung gewährt wird, nicht zu den Pflichtangaben, die bereits in der auf die Warengruppe bezogenen Werbung erfolgen müssen (OLG Köln, Beschluss v. 12.10.2007 - Az.: 6 U 80/07 -).
Fazit:
Der Umstand allein, dass der Interessent nur den Höchstbetrag des Preisnachlasses erfährt, aber nicht genau weiß, wie hoch der Rabatt im Einzelfall ist, führt nach Auffassung des OLG Köln wegen des auf die gesamte Warengruppe bezogenen Inhalts der Werbung ebenso wenig zur Intransparenz der Angaben wie der Umstand, dass er erst das Verkaufslokal aufsuchen oder auf anderem Wege Erkundigungen einziehen muss, um die detaillierten Bedingungen für die Inanspruchnahme des höchstmöglichen Rabatts zu erfahren. Das OLG Köln geht damit einen liberalen Mittelweg, um die Transparenzanforderungen des § 4 Nr. 4 UWG einerseits nicht zu hoch zu schrauben und andererseits eine differenzierende Betrachtung der Rabattwerbung im Einzelfall zu ermöglichen, was aus Praktikersicht sinnvoll und angemessen erscheint.
Erscheinungsdatum: 23.11.2007

