Dr. Ingo Jung

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OLG Köln - Kollision von Kurzbezeichnungen bei bundesweit tätigen Verbänden

In seinem Urteil vom 15.08.2007 setzt sich das OLG Köln mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen bei identischen Bezeichnungskürzeln von Bundesverbänden eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG zu bejahen ist.

Der Kläger, ein Bundesverband, verwendet zur abkürzenden Bezeichnung seines Verbandes eine Buchstabenkombination, die als Akronym jeweils die Anfangsbuchstaben der ansonsten rein beschreibenden Bestandteile seines Verbandsnamens enthält. Das dabei vorangestellte „b“ steht für eine bundesweite Tätigkeit des Verbandes. Dieser nimmt einen anderen Verband auf Unterlassung der Benutzung seiner vollständigen Unternehmenskennzeichnung sowie seines Kürzels, das aus denselben Anfangsbuchstaben wie diejenigen des Klägers zusammengesetzt ist, in Anspruch.

1. Das OLG Köln ist im vorliegenden Fall der Auffassung, dass es an einer Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG fehle.

Die Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des klägerischen Kennzeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien besteht (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2005, 61 - CompuNet/ComNet II; BGH GRUR 2002, 898, 899 - defacto).

Die Kennzeichnungskraft sei vorliegend insbesondere aufgrund der besonderen Kennzeichnungsgewohnheiten im Verbandswesen geschwächt. Bei dem streitgegenständlichen Kürzel handelte es sich um ein Akronym, gebildet aus den rein beschreibenden Bestandteilen des Verbandsnamens. Das vorangestellte "b" deute auf die bundesweite Tätigkeit hin und finde sich dementsprechend auch in den Kürzeln einer Vielzahl von Verbänden wieder.

Bei der Beurteilung der Branchennähe von Bundesverbänden sei nicht maßgeblich, dass sie in strukturell sehr ähnlicher Weise als Lobbyvertreter die geschäftlichen Interessen ihrer bundesweiten Mitglieder wahrnehmen. Entscheidend sei vielmehr, wie verwandt sich die Tätigkeitsbereiche der jeweiligen Verbandsmitglieder seien. Unter dieser Prämisse wertete das Gericht im vorliegende Falle die Branchennähe als nur unterdurchschnittlich.

Die rein beschreibenden Zeichenbestandteile treten in derartigen Fällen laut OLG Köln auch nicht im Gesamteindruck zurück, sondern prägen diesen aufgrund der besonderen Kennzeichnungsgewohnheiten im Verbandswesen mit. Unstreitig würden eine erhebliche Vielzahl von Verbänden identische Unternehmenskürzel im geschäftlichen Verkehr verwenden. Somit sei der Verkehr bereits daran gewöhnt, bei (Bundes-)Verbänden alle Bestandteile der Geschäftsbezeichnungen wahrzunehmen mit der Folge, dass diese ungeachtet ihrer beschreibenden Art die Unternehmenskennzeichen mitprägen. Unter dieser Voraussetzung verbleibe trotz der identischen Abkürzungen nur eine geringe Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Gesamtgeschäftsbezeichnungen.

 

Fazit:

Das Gericht prüft überzeugend und ausführlich die Wechselwirkung, die zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des klägerischen Kennzeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien besteht. Bei Betrachtung der Zeichenähnlichkeit stellt das Gericht unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Bereich von Verbandsbezeichnungen auf den Gesamteindruck, somit auf die für die Verbandstätigkeit als beschreibend anzusehenden Zeichenbestandteile und das Verbandskürzel ab.

Die Entscheidung ermöglicht Bundesverbänden - in Fällen wie dem Vorliegenden- trotz engem Umfeld ähnlicher Bezeichnungen auch weiterhin die Möglichkeit der Verwendung von entsprechenden Akronymen, soweit hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches und der Gesamtbezeichnung ein hinreichender Abstand besteht.

Erscheinungsdatum: 14.02.2008