OLG Köln - Bindungswirkung einer Markeneintragung im Eilverfahren
In Fortführung der bekannten "Drei-Scherkopf-Rasierapparat" - Fälle hatte das OLG Köln zu klären, ab wann für das Eilverfahren des Verletzunungsprozesses keine Bindungswirkung mehr an die Markeneintragung besteht und welche weiteren Folgen dies für das Verfahren hat.
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft den in der Rechtsprechung bereits intensiv behandelten Komplex der Schutzfähigkeit einer Warenformmarke in Gestalt eines "3-Scherkopfrasierers". Im Zentrum der Fortführung des Rechtsstreites stand nun die Frage, ob die Bindungswirkung an die ursprüngliche Markeneintragung im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Fortgang der parallel laufenden Löschungs- bzw. Schutzentziehungsverfahren vor den Registergerichten entfallen ist.
1. Das OLG Köln führt zunächst aus, dass die Verletzungsgerichte grundsätzlich an die einmal erfolgte Eintragung einer Marke gebunden sind (vgl. BGH GRUR 2005, 1044 - Dentale Abformmasse).
Dies bedeute jedoch nicht, dass die Bindungswirkung bis zu dem Zeitpunkt bestehe, in welchem eine Löschungsanordnung rechtskräftig werde oder die Marke tatsächlich gelöscht werde. Nach Auffassung der OLG Köln endet die Bindungswirkung bereits mit der Anordnung der Löschung im Markenregister durch die hierzu aufgerufenen Eintragungsbehörden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 5.05.2000 -6 U 77/99 - in: ZUM-RD 2001, 352 - Platin Records). Habe somit die erkennende Behörde ihre eigene Entscheidung wieder aufgehoben, sei auch der ursprüngliche Anlass für die Bindung der Gerichte im Verletzerprozess entfallen.
Die Verletzungsgerichte seien damit an die Eintragung einer Marke im Register insbesondere nicht mehr gebunden, wenn das BPatG die Löschung der Marke angeordnet habe und seine Entscheidung lediglich noch nach Maßgabe des § 83 Abs. 3 MarkenG beschwerdefähig sei. Dies gelte jedenfalls für das Verfahren der einstweiligen Verfügung, welches eine Verfahrensaussetzung bis zur rechtskräftigen Löschungsentscheidung nicht erlaube. Der Senat müsse und könne aus diesem Grunde in eigener Zuständigkeit die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit der Marken im Verfügungsverfahren prüfen.
2. Das OLG Köln stellt daher für den vorliegenden Fall, in dem eine Bindungswirkung der Eintragung demnach nicht mehr bestand, zunächst klar, dass sich die Anforderungen an die Glaubhaftmachung auf Seiten des Antragstellers dann auch auf die Schutzfähigkeit der Marke gem. § 3 Abs. 2 Nr.2 erstrecken.
Dies sei den Antragsstellerinnen jedoch nicht gelungen. Sämtliche Bestandteile der Warenform eines Rasierer-Oberteils in der spezifischen Drei-Scherkopf-Gestaltung seien nämlich technisch bedingt gewesen und somit nicht schutzfähig. Aufgrund fehlender eigener Überprüfungsmöglichkeiten der technischen Gegebenheiten beruft sich das OLG Köln hier auf die vorangegangenen Entscheidungen des BGH und des BPatG (vgl. BGH, GRUR 2006, 588; BGH, GRUR 2006, 589 - Rasierer mit drei Scherköpfen; BPatG, Beschlüsse vom 22.02.2007- 28 W pat 2/02, 147/02, 149/02, 37/05).
Eine Benutzungsmarke i.S.d. § 4 Nr. 2 MarkenG scheide im vorliegenden Falle ebenfalls aus. Eine Benutzungsmarke könne nicht an Zeichen erworben werden, die als Marke nach § 3 MarkenG nicht schutzfähig seien (vgl. BGH, WRP 2004, 227, 230 - Farbmarkenschutz; GRUR-RR 2007, 100 - Sekundenkleber). Somit könne auch das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass einem Bestandteil des streitgegenständlichen Gesamtrasierers eine über die technisch bedingte Funktion hinausgehende Funktion zukomme.
2. Auch Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz scheiden laut OLG Köln aus. Es fehle an der wettbewerblichen Eigenart der Warenform. Die wettbewerbliche Eigenart ist zu bejahen, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2007, 339, 342 - Stufenleitern). An einer wettbewerblichen Eigenart fehle es jedoch, wenn sich die gemeinfreie technische Lösung in einer technisch notwendigen Gestaltung verwirkliche (vgl. BGH a.a.O.-Stufenleitern).
Fazit:
Zusammengefasst lautet die zentrale Aussage der Entscheidung des OLG Köln, dass Verletzungsgerichte nicht mehr an die Markeneintragung gebunden sind, wenn das BPatG bereits die Löschung der Marke angeordnet hat und seine Entscheidung lediglich noch beschwerdefähig ist. Dies gilt insbesondere im Falle eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, das eine Verfahrensaussetzung bis zur rechtskräftigen Löschungsentscheidung nicht erlaube. Ein Festhalten an die Bindungswirkung der Eintragung in diesem Fall würde dann mit den Worten des OLG Köln zu einer „ihres Sinns enthobenen Förmelei“ werden.
Erscheinungsdatum: 22.02.2008

