Dr. Ingo Jung

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OLG Köln - Abmahnung bei Schubladenverfügung

Das OLG Köln setzt sich mit der prozessual relevanten Frage auseinander, ob § 12 Abs. 1 UWG auch eine Anspruchsgrundlage für Abmahnkosten bietet, die erst nach Erlass einer einstweiligen Verfügung anfallen.

1. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit zunächst eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung erwirkt und erst anschließend die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben abgemahnt. Es handelte sich demnach um den klassischen Fall einer sog. "Schubladenverfügung".  Erst nachdem die Beklagten die vorbereiteten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungs-erklärungen nicht abgegeben hatten, wurde die Zustellung der Titel bewirkt. Die Klägerin begehrt nun die Freistellung von den Kosten der anwaltlichen Abmahnschreiben.

2. Das OLG Köln lehnt jedoch einen Anspruch der Klägerin auf Freistellung von den Kosten der anwaltlichen Abmahnschreiben ab. Insbesondere sei ein solcher Anspruch § 12 Abs. 1 UWG weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung der Vorschrift zu entnehmen.

Zunächst stellt das OLG Köln dar, dass nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck § 12 Abs. 1 UWG ausschließlich den Ersatz für die Kosten vorgerichtlicher Abmahnkosten regelt und somit keine Rechtsgrundlage für die Erstattung von Abmahnkosten in denjenigen Fällen bietet, in denen die Abmahnung erst nach Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgt.

§ 12 Abs. 1 Satz 1 UWG stelle ausdrücklich nur auf die Situation „vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens" ab. Auch Wortlaut und Syntax würden daher einer anderweitigen Auslegung der Vorschrift entgegenstehen. Satz 2 der Vorschrift schließe unmittelbar an den Regelungsgehalt von Satz 1 an und biete deshalb keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass in Erweiterung des durch § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG definierten Anwendungsbereichs weitergehend jedwede Abmahnung erfasst werden solle.

Die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Vorschrift würden ebenso nur auf eine Anwendung für vorgerichtliche Abmahnungen hindeuten. Den Gesetzesmaterialien zufolge sei die Abmahnung „ein Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung" (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1487, S. 25) Daher entspreche es einhelliger Auffassung, dass die Vorschrift neben der Warnfunktion für den Verletzer auch der Vermeidung gerichtlicher Verfahren diene. Liege jedoch ein Unterlassungstitel bereits vor, verfehle eine anschließend ausgesprochene Abmahnung, auch wenn der Schuldner hiervon nicht wisse, ihren Zweck, ein gerichtliches Verfahren zu ersparen.

3. Das OLG Köln lässt demgegenüber die Frage offen, ob eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 1 UWG auf solche Fälle der Schubladenverfügung in Betracht kommt, oder ob ein Rückgriff auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag denkbar ist. Grund hierfür sei, dass der Senat der vom OLG München mit Urteil vom 9.03.2006 (GRUR-RR 2006, 176-Schubladenverfügung) vertretenen Auffassung folge, wonach die Kosten der fraglichen Abmahnung zumindest nicht „erforderlich" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG seien und dass einer Ersatzfähigkeit über §§ 683 Satz 1, 677, 680 BGB die Kosteninteressen des Schuldner entgegenstehen würden.

Das OLG München habe in einem markenrechtlichen Fall und deshalb vorrangig im Anwendungsbereich der im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag entwickelten Erstattungsansprüche über die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung zu entscheiden gehabt. Ein Anspruch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag habe das OLG München im Wesentlichen mit entgegenstehenden Kosteninteressen des Schuldners begründet, und zwar insbesondere mit dem Argument, dass diesem infolge der Abmahnung die Möglichkeit verwehrt geblieben sei, mittels sofortiger Unterwerfung die Kostenfolge des § 93 ZPO herbeizuführen.

Das OLG Köln weist darauf hin, dass diese Ansicht in der Literatur auch Zustimmung bezüglich Abmahnungen gefunden habe, die auf Verletzungshandlungen im Anwendungsbereich des UWG bezogen seien (so ausdrücklich Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, Kap. 41 Rn. 86, Fn. 406 und Kap. 54, Rn. 24 a, Fn. 145 und Köhler, GRUR-RR 2006, 209, 213). Der Senat schließt sich für den Bereich des Wettbewerbsrechts daher dieser Beurteilung an.

4. Schließlich verdiene der Abmahnende auch deshalb keinen Schutz, weil er sich durch sein Verhalten nicht nur einen deutlichen Informationsvorsprung vor seinem Gegner verschafft habe, sondern sein Verhalten habe auch ein gewisses Täuschungspotential inne.

5.  Die vorbestehenden Grundsätze sollen laut OLG Köln auch unabhängig davon gelten, welchen weiteren Verlauf das Geschehen auf die nachträgliche Abmahnung hin genommen hat. In Betracht des Bedürfnisses die Fälle der Schubladenverfügung einheitlich zu handhaben, verbiete sich eine Differenzierung je nach Reaktion des Schuldners auf die Abmahnung.

6. Entsprechende Beurteilungskriterien seien auch im Rahmen einer analogen Anwendung des § 12 Abs. 1 UWG heranzuziehen. Die Vorschrift sei aus den zuvor von der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung angewandten Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag entstanden. (vgl. BT-Drs. 15/1487 a.a.O) Der Senat folge deshalb der Meinung, dass auch im Rahmen des § 12 Abs. 1 UWG Kosteninteressen des Schuldners einzubeziehen seien.

Fazit:

Die Entscheidung betrifft den prozessual äußerst interessanten und derzeit - auch hinsichtlich seiner grundsätzlichen Zulässigkeit unter dem Apekt des fehlenden rechtlichen Gehörs - besonders umstrittenen Fall der „Schubladenverfügungen" sowie die Frage, ob in diesem Fall der Abmahnende die Kosten der anwaltlichen Abmahnschreiben erstattet verlangen kann.

Das OLG Köln schließt sich in seiner Entscheidung dem Urteil des OLG München an und lehnt Ansprüche aus GoA vor allem aufgrund der entgegenstehenden Kosteninteressen des Schuldners ab. Die Besonderheit dieses Urteils gegenüber dem OLG München besteht nun darin, dass das OLG Köln die zum Markenrecht entwickelten Kriterien auf das Wettbewerbsrecht überträgt. Außerdem legt es ausführlich die Vorschrift des § 12 Abs. 1 UWG aus und stellt ausdrücklich klar, dass die Vorschrift nur vorgerichtliche Abmahnkosten regelt.

Mit diesem Urteil schiebt das OLG Köln mit guten Argumenten dem Kostenerstattungsbegehren eines erst nach Erlass einer „Schubladenverfügungen" Abmahnenden auch im Wettbewerbsrecht einen Riegel vor.

Erscheinungsdatum: 08.02.2008