
Dr. Markus Ruttig
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OLG Köln - § 31 Abs. 5 UrhG kann auch bei Anwendung des IPR nicht zur Disposition gestellt werden
Der Entscheidung zu Grunde liegt die Klage eines Fotografen, der seinen Vertragspartner wegen der unbefugten Verwendung von auftragsgemäß erstellten Fotografien eines Hotels in Nizza in verschiedenen Bildbänden auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen hat.
Der Kläger war von der Beklagten beauftragt worden, Innenaufnahmen in einem Hotel in Nizza anzufertigen. Der Kläger rechnete 25 Fotos mit Motiven aus diesem Hotel gegenüber der Beklagten ab und wurde hierfür auch entsprechend honoriert. Der Kläger hatte seinem Auftraggeber nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt, die von ihm gefertigten Lichtbilder Dritten zur eigenen Nutzung zu überlassen. Da eine Nutzung von Lichtbildern des Klägers durch Dritte stattgefunden hatte, musste das OLG Köln (Az. 6 U 101/10) darüber entscheiden, ob die Beklagte auch ohne ausdrückliche Gestattung des Klägers zur Weitergabe der Bilder und der damit erforderlichen Rechteeinräumung befugt gewesen ist.
Obwohl der Senat, wie auch die 28. Zivilkammer des LG Köln vor ihm, von der Anwendung französischen Rechts ausgehen, wenden beide Spruchkörper § 31 Abs. 5, also die sog. Zweckübertragungsregel, nach der Nutzungsrechte grundsätzlich nur so weit auf den Vertragspartner übergehen, wie dies zur Erreichung des Vertragszweckes unbedingt notwendig ist, auf das Vertragsverhältnis an.
Zur Begründung führt der 6. Zivilsenat des OLG Köln aus, dass die Auslegungsregel nicht untrennbar mit dem Vertragsstatut verbunden sei, sondern vielmehr einen Grundsatz der Vertragsauslegung darstelle, der auch bei fremdländischem Vertragsstatut zur Anwendung gelangen kann und nach Auffassung des Senats auch zur Anwendung gelangen muss.
Die Anwendung der den Urheber schützenden Bestimmung führte sodann zum Erfolg der Klage. Denn das OLG Köln stellte bei der nunmehr erforderlichen Vertragsauslegung fest, dass Zweck der Vereinbarung war, hochwertige Dias des neu errichteten bzw. noch zu errichtenden Hotels in Nizza zu fertigen, damit diese – ausschließlich – zum Zwecke der Bewerbung des Hotelunternehmens verwendet werden konnten. Eine Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte zur Veröffentlichung in Bildbänden mit unterschiedlichem Inhalt, die jedenfalls nicht der Bewerbung des Hotels dienen sollten, sei zum Erreichen dieses Vertragszweckes nicht erforderlich!
Erscheinungsdatum: 30.05.2011
