OLG Karlsruhe – Berechtigungsanfrage als irreführende Werbung
In seiner Entscheidung vom 09.04.2008 (Az.: 6 U 163/07) hat das OLG Karlsruhe sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen eine Berechtigungsanfrage an den Abnehmer eines Konkurrenten den Tatbestand der irreführenden Werbung erfüllt.
In dem betreffenden Fall hatte sich die Inhaberin eines Europäischen Patents, die Verfügungsbeklagte, gegen dessen Erteilung durch die Verfügungsklägerin und ein drittes Unternehmen Einspruch beim Europäischen Patentamt eingelegt worden war, mit einer Berechtigungsanfrage an eine Abnehmerin der Verfügungsklägerin gerichtet. Diese enthielt detaillierte Angaben zu Anmeldung, Erteilung und Veröffentlichung des Patents und bezog sich auf die in Anlage beigefügte Patentschrift. Der anhängige Einspruch gegen das Patent fand hingegen in dem Schreiben an die Abnehmerin der Verfügungsklägerin, einer maßgeblichen Konkurrentin im Markt, keine Erwähnung.
Das OLG Karlsruhe hat diese Berechtigungsanfrage als irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UWG eingestuft.
- Unter den Begriff der Werbung fällt grundsätzlich jede Äußerung im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Falle einer Berechtigungsanfrage, die an den Abnehmer eines Konkurrenten gerichtet ist – im Gegensatz zu einer Schutzrechtsverwarnung oder Berechtigungsanfrage gegenüber einem Mitbewerber -, erfüllt. Zwar verfolge eine solche Anfrage nicht unmittelbar das Ziel, den Adressaten als eigenen Kunden zu gewinnen. Allerdings sei der Hinweis auf ein eigenes Schutzrecht und die mit der Berechtigungsanfrage aufgezeigte Möglichkeit, dass dieses vom Adressaten verletzt wird, geeignet, zumindest künftige Marktentscheidungen des Adressaten zu beeinflussen und damit den Absatz des Anfragenden zu fördern.
- Die streitgegenständliche Berechtigungsanfrage sei ihrem Inhalt nach auch irreführend gewesen, da sie die wesentlichen Informationen über den Bestand des Schutzrechts nicht vollständig wiedergegeben habe. Da in dem betreffenden Schreiben kein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren gegenüber dem Abnehmer des Konkurrenten ausgesprochen wurde, hat das OLG Karlsruhe dieses zutreffend nicht als Schutzrechtsverwarnung, sondern lediglich als Berechtigungsanfrage eingestuft, die keine detaillierten Informationen über das geltend gemachte Schutzrecht enthalten muss.
Vorliegend habe das Anschreiben jedoch, so das erkennende Gericht, aufgrund der darin enthaltenen detaillierten Angaben zum Bestand des Schutzrechts beim Adressaten den Eindruck erweckt, alle für diese Frage wesentlichen Umstände aufgeführt zu haben. Die Irreführung ergebe sich somit daraus, dass die insoweit relevanten Tatsachen nur unvollständig mitgeteilt wurden. Bei dem Umstand, dass gegen die Erteilung des Patents Einspruch eingelegt worden ist, handelte es sich nach Auffassung des Gerichts auch um eine wesentliche Angabe, die für die Entscheidung, wie auf eine Schutzrechtsanfrage reagiert werden soll, von Bedeutung ist. Er zeige nämlich zumindest die Möglichkeit auf, dass dem Anfragenden im Ergebnis selbst dann keine Ansprüche zustehen könnten, wenn der Gegenstand, auf den sich die Anfrage bezieht, in den Schutzbereich des - bestrittenen - Rechts fällt. Insoweit hat das OLG Karlsruhe es auch als unerheblich angesehen, dass der Adressat der Berechtigungsanfrage diese Information unschwer auch über die im Internet zugänglichen Datenbanken hätte ermitteln können, da dies auch für alle anderen in dem Schreiben aufgelisteten Daten zum Bestand des Patents gelte und der Anfragende dem Adressaten die eigene Beschaffung dieser Informationen durch die Art und Ausführlichkeit der Darstellung vermeintlich abgenommen habe. - Schließlich komme, so das erkennende Gericht, der nicht mitgeteilten Information auch wettbewerbliche Relevanz zu, da nicht davon auszugehen sei, dass der Adressat, der die schutzrechtsverletzenden Gegenstände von einem Dritten bezogen hat, die Hilfe eines Rechts- oder Patentanwaltes in Anspruch nehme oder die Anfrage an seinen Lieferanten weiterleite. Vielmehr könne dieser aufgrund der scheinbar eindeutigen Rechtslage dazu veranlasst werden, von weiteren Bestellungen bei dem bisherigen Lieferanten zumindest vorübergehend abzusehen.
Fazit
Eine Berechtigungsanfrage an den Abnehmer eines Konkurrenten ist stets als Webung zu betrachten und muss daher wettbewerbsrechtlichen Vorschriften genügen.
Es steht dem Anfragenden dabei zwar grundsätzlich frei, ob er überhaupt nähere Angaben zum Rechtsbestand eines in Bezug genommenen Schutzrechtes in seine Anfrage aufnimmt. Entscheidet er sich jedoch für eine detaillierte Darstellung, ist diese u.a. an § 5 UWG zu messen.
Erscheinungsdatum: 25.08.2008

