OLG Karlsruhe - Unzulässige Auferlegung von Versandkosten bei Widerruf im Fernabsatz
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 5. September 2007 entschieden, dass Verbraucher, die im Versandhandel bestellte Ware zurücksenden und so ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, die Versandkostenpauschale nicht bezahlen müssen.
Im Rahmen von Fernabsatzgeschäften sind für den Käufer Versandkosten, die der Verkäufer geltend macht, immer eine wichtige Kostenposition bei der Abwägung, ob ein Produkt bestellt werden soll oder nicht. Dies gilt insbesondere bei Waren mit geringerem Wert, bei denen die Versandkosten dann einen durchaus hohen Anteil an den Gesamtkosten ausmachen können.
Das beklagte Versandunternehmen hatte im vorliegenden Falle – wie andere Versender auch – von ihren Kunden eine Versandkostenpauschale (4,95 Euro, inzwischen 5,95 Euro) verlangt. Im Fall des Widerrufes jedoch hatte sie diese nicht erstattet bzw. auf deren Zahlung bestanden. Die Verbraucherzentrale NRW sah hierin ein unzulässiges Geschäftsgebaren, da nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie Verbrauchern allein die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden dürfen – und das auch nur unter bestimmten Bedingungen. Die Versandkostenpauschale jedoch gehört weder zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung noch lässt sie sich vom eigentlichen Kauf trennen. Von daher kann der Versandhändler auch nicht argumentieren, dass er Wertersatz für die von ihm geleisteten Versandkosten bekomme.
In einem Musterverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe hat die Verbraucherzentrale NRW die Rechtmäßigkeit dieser weit verbreiteten Geschäftspraxis auf den Prüfstand gestellt und in erster Instanz im Dezember 2005 obsiegt. Auch die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigten jetzt die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass Verbraucher beim Widerruf im Versandhandel keine Kosten für die Hinsendung bezahlen müssen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 5. September 2007, Az.: 15 U 226/06).
Fazit: Mit diesem Urteil wird die Position von Käufern deutlich gestärkt. Der weit verbreiteten Praxis, dass Versandhändler beim Widerruf auf Zahlung der Hinsendekosten bestehen, war für Käufer bislang ein durchaus relevantes Hindernis, ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrzunehmen, da ein Widerruf je nach Wert der Waren aufgrund der hohen Kosten für Hin- und Rücksendung nicht wirtschaftlich war. Zu beachten ist jedoch, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe nur bei komplettem Widerruf gilt. Wird von mehreren gleichzeitig bestellten Waren nur ein Teil zurückgeschickt, müssen die Hinsendekosten bezahlt werden, sofern diese im Bestellformular separat aufgeführt sind.
Quelle: PM der Verbraucherzentrale NRW v. 17.09.2007
Erscheinungsdatum: 26.09.2007

