
Dr. Marie Teworte-Vey
Tel. +49(0)221/9 51 90-60Fax +49(0)221/9 51 90-96
m.teworte-vey@cbh.de
OLG Hamm und LG Bochum – Werbung mit 24-monatiger Gewährleistung und „Echtheitsgarantie“
Sowohl das OLG Hamm als auch das LG Bochum haben sich jüngst mit der Unzulässigkeit der Werbung mit Selbstverständlichkeiten beschäftigt.
In dem vom OLG Hamm am 16.12.2008 entschiedenen Fall (Az. 4 U 173/08) hatte der Beklagten sein Angebot von elektronischen Geräten auf einer Internet-Auktionsplattform mit folgendem Hinweis beworben:
„Es handelt sich bei dieser Ware um originalverpackte Neuware. Sie erhalten selbstverständlich 24 Monate Gewährleistung.“
Das OLG Hamm entschied, dass der Beklagte im Hinblick auf die 24-monatige Gewährleistung irreführend geworben habe, da er insoweit mit Selbstverständlichkeiten werbe. Durch die Hervorhebung werde beim Kunden der unzutreffende Eindruck erweckt, er erhalte insoweit eine besondere Vergünstigung, während die Aussage tatsächlich lediglich die Gesetzeslage wiedergibt.
Mit einer ähnlichen Problematik hatte sich kurze Zeit später auch das LG Bochum zu beschäftigen (Entscheidung vom 10.02.2009). In dem dortigen Fall hatte der Verfügungsbeklagte sein Angebot von Kosmetik- und Parfümerieartikeln ebenfalls auf einer Internet-Auktionsplattform mit folgendem Hinweis beworben:
„Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren.“
Der Verfügungskläger hielt diesen Hinweis auf die Echtheit der Waren für irreführend im Sinne des § 5 UWG unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Der Verfügungsbeklagte hat darauf verwiesen, in Anbetracht des außerordentlich hohen Anteils von Fälschungen im Bereich der über das Internet vertriebenen Parfümprodukte, müsse es ihm gestattet sein, die Echtheit seiner Produkte hervorzuheben.
Dieses Argument ließ das LG Bochum nicht gelten. Es entschied, dass die Tatsache, dass über das Internet häufig gefälschte Markenware verkauft werde, nichts daran ändere, dass grundsätzlich jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderen mitteilt – verpflichtet ist, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täusche der Verfügungsbeklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten und verschaffe sich damit im Gegensatz zu redlichen Mitbewerbern einen ungerechtfertigten Vorteil. Zu einer anderen Auffassung käme man auch dann nicht, wenn man die Echtheitsbestätigung als echte Garantie auffassen wollte, da dann wiederum das Fehlen detaillierter Angaben zu Art und Umfang der Garantie zu einem Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 477 BGB führen würde.
Fazit:
Eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten oder gesetzlich geschuldete Gewährleistungsansprüche als besonderen Vorteil anpreist, verstößt gegen das Irreführungsverbot gemäß § 5 UWG und ist daher wettbewerbswidrig.
Erscheinungsdatum: 18.06.2009
