Christian Schmitt

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OLG Hamburg - Zweimonatiges Zuwarten kann die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegen

Wenn der Verletzte in einer durchschnittlich schwierigen Wettbewerbsstreitigkeit fast zwei Monate zwischen der Kenntniserlangung von dem Wettbewerbsverstoß und der Einreichung des Verfügungsantrags vergehen lässt (ohne vorherige Abmahnung des Verletzers), kann er die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG selbst widerlegt haben.

Dies hat das OLG Hamburg mit Urteil v. 15.08.2007 (Az.: 5 U 173/06) entschieden. Im konkreten Fall hatte der Antragsteller am 08.09.2005 von einer Werbemaßnahme eines Mitbewerbers Kenntnis erlangt und erst am 04.11.2005 - also rund zwei Monate später - einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Hamburg gestellt.

In der I. Instanz wurde das Problem der fehlenden Dringlichkeit zwar zwischen den Parteien streitig diskutiert, das LG Hamburg sah die Vermutung der Dringlichkeit jedoch nicht als widerlegt an und bestätigte die zunächst ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung.

Das OLG Hamburg hingegen entschied, dass die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag durch zu langes Zuwarten zwischen der Kenntniserlangung von dem streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß und der Antragstellung die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG selbst widerlegt habe. Ihr Vortrag, dass sie zunächst im Internet den Sachverhalt habe recherchieren müssen, sei nicht ausreichend, um einen Zeitablauf von fast zwei Monaten bis zur Einreichung des Verfügungsantrags zu erklären.

Zur Begründung führte das OLG Hamburg unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung aus, dass sich die Frage, welche Zeiträume noch als dringlichkeitsunschädlich anzusehen sind, nach sämtlichen Umständen des Einzelfalles beurteile, z.B. Umfang und Schwierigkeit der Sache, Notwendigkeit weiterer Ermittlungen, Zeitablauf wegen vorgerichtlichen Schriftverkehrs, Häufung von Feiertagen usw. Dabei betonte das OLG Hamburg, dass ein Zeitablauf von fast zwei Monaten zwischen der Kenntniserlangung von einem Wettbewerbsverstoß und der Einreichung des Verfügungsantrags in dem einen Fall noch dringlichkeitsunschädlich sein könne, in einem anderen Fall allerdings nicht mehr.

Im vorliegenden Rechtsstreit sei das lange Zuwarten der Antragstellerin dringlichkeitsschädlich. Maßgeblich war für das OLG Hamburg bei der Beurteilung, dass es sich um einen lediglich durchschnittlich schwierigen Wettbewerbsfall handele, der zur Ermittlung des Verständnisses der streitgegenständlichen Werbung keinerlei sachverständiger Hilfe bedurfte, da sich die Werbung an jeden Verbraucher richtete. Ermittlungen seien daher allenfalls insoweit erforderlich gewesen, als zu überprüfen war, ob es das in der Werbemaßnahme erwähnte Unternehmen tatsächlich gibt. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin habe eine solche Recherche kaum länger als einige Stunden in Anspruch genommen. Da auch vorgerichtlicher Schriftverkehr oder sonstige Gründe für das Zuwarten durch die Antragsteller nicht vorgetragen wurden, liege entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Verfügungsgrund nicht vor.

Auch der Einwand der Antragstellerin, dass Abstimmungen und mehrfache Überarbeitungen des Verfügungsantrags seit dem 04.10.2005 bis zur Einreichung des Verfügungsantrags am 04.11.2005 einen normalen Ablauf der Vorbereitung eines Rechtsstreits zwischen Mandant und Anwalt dokumentieren, ließ das OLG Hamburg nicht gelten. An die Zügigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Rechtsverfolgung im Eilverfahren sind nach Auffassung des OLG Hamburg höhere Anforderungen zu stellen und in der Praxis auch gang und gäbe, wie z.B. die knappen Fristsetzungen bei Abmahnungen zeigten. Eine Partei und ihre Prozessbevollmächtigten seien daher gehalten, ihre Arbeitsabläufe so zu organisieren, dass diesen Anforderungen an eine durchschnittlich schwierige Wettbewerbssache wie der vorliegenden Rechnung getragen wird.

Im Ergebnis ist die Entscheidung des OLG Hamburg zu begrüßen. Liegen keine besonderen Umstände vor, ist nicht ersichtlich, warum zwischen erstmaliger Kenntniserlangung von einer wettbewerbswidrigen Werbemaßnahme und dem gerichtlichen Vorgehen im Eilverfahren ein Zeitraum von rund zwei Monaten verstreichen können soll. Insbesondere die Fertigung und Überarbeitung eines Antragsschriftsatzes für den Zeitraum von rund einem Monat, nachdem zuvor bereits ein Monat seit Kenntniserlangung vom Wettbewerbsverstoß vergangen ist, erscheint deutlich zu lang bemessen und daher insgesamt geeignet, die nach § 12 Abs. 2 UWG vermutete Dringlichkeit zu widerlegen.

Erscheinungsdatum: 28.09.2007