Jens Kunzmann

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OLG Frankfurt a.M.: Kein isolierter Schutz für Teile oder Elemente eines eingetragenen Geschmacksmusters

In seinem Urteil vom 15.05.2008 (Az. 6 U 182/07) geht das OLG Frankfurt a.M. davon aus, dass die im früheren deutschen Geschmacksmusterrecht entwickelten Grundsätze zum sogenannten Teil- oder Elementenschutz weder im EU-Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht, noch in neuen deutschen Geschmacksmusterrecht Anwendung finden können.

Gegenstand des Verfahrens waren Ansprüche aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Das Geschmacksmuster zeigte sieben verschiedene Ansichten einer Weinkaraffe, wobei vier Abbildungen eine Karaffe nebst Sockel zeigten und auf dreien allein die Karaffe wiedergegeben war.

Das OLG stellt zunächst fest, die Einzeldarstellungen seien rechtlich als die einheitliche Erscheinungsform desjenigen Erzeugnisses oder Erzeugnisteils anzusehen, für die Geschmacksmusterschutz beansprucht wird. Daher beziehe sich der Schutz des streitgegenständlichen Musters auf die Kombination aus Karaffe und Sockel.

Ein isolierter Schutz nur für die Karaffe könne aus diesem Muster nicht hergeleitet werden. Nach Auffassung des Senates sind die zum früheren deutschen Geschmacksmusterrecht entwickelten Grundsätze, nach denen auch für Teile oder Elemente eines eingetragenen Geschmacksmusters isolierter Schutz beansprucht werden konnte, nicht mehr anwendbar. Begründet wird dies damit, dass– anders als § 1 Abs.1 GeschmMG a.F. – der Wortlaut der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung keinen Anhaltspunkt für diese Ansicht biete. Zudem bestehe für einen Elementenschutz auch kein zwingendes Bedürfnis mehr, nachdem jetzt in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (Art. 3 a) klargestellt sei, dass Teile eines Erzeugnisses bereits als solche Gegenstand eines eingetragenen Geschmacksmusters sein können.

Unter diesen Umständen müsse vom Anmelder verlangt werden, bereits bei der Anmeldung unzweifelhaft klarzustellen, wofür Musterschutz beansprucht wird. Hier hätte also von vornherein nur die Karaffe angemeldet werden können, wenn isolierter Schutz für sie beansprucht werden sollte.

Die hier vom OLG Frankfurt a.M. entschiedene Frage ist in der Literatur umstritten (a.A. z.B. Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG 3. Aufl., § 38 Rnr. 36). Das Urteil stößt diese – äußert praxisrelevante – Diskussion wieder an.

Erscheinungsdatum: 27.06.2008