
Christian Schmitt
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OLG Frankfurt – Unzulässige Preisspaltung bei Erdgas
Preisspaltung einer Erdgas-Vertriebsgesellschaft ist kartellrechtswidrig.
Nachdem seine vorausgehenden anderslautenden Entscheidungen vom 19.02.2008 in der Revision durch den Bundesgerichtshof aufgehoben worden waren, hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 26.01.2010 in der Berufung zwei Klagen gegen eine südhessische Erdgas-Vertriebsgesellschaft wegen unzulässiger Preisspaltung im Wesentlichen stattgegeben.
Die Kläger, die als Endverbraucher von der Beklagten Erdgas beziehen, verlangen von dieser die Belieferung zu günstigeren Entgelten. Sie begründen dies damit, dass ein Schwesterunternehmen der Beklagten Erdgas zu einem um mehr als 12 % niedrigeren Preis anbiete. Ein Vertragsschluss mit dem Schwesterunternehmen werde jedoch am Wohnort der Kläger nicht angeboten. Dies erfülle den Tatbestand der unzulässigen Preisspaltung, da beide Unternehmen wie ein Unternehmen zu behandeln seien. Sowohl die Beklagte als auch das - günstigere - Schwesterunternehmen sind Töchter eines großen südhessischen Energieunternehmens, die Beklagte zu 78 %, die Schwester zu 100 %.
Wie schon das Landgericht in erster Instanz sah das Oberlandesgericht nunmehr - im zweiten Berufungsverfahren - den Tatbestand einer missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 I GWB durch die beklagte Gasversorgerin als gegeben an und verurteilte diese, es zu unterlassen von ihren Kunden Entgelte zu fordern, die um mehr als 5 % über den relevanten Vergleichspreisen des Schwesterunternehmens im selben Vertriebsgebiet liegen.
Der Senat hat auch gegen seine neuen Entscheidungen die Revision zugelassen, weshalb die Urteile noch nicht rechtskräftig sind.
OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 26.1.2010, Aktenzeichen 11 U 12/07 (Kart) und 11 U 13/07 (Kart)
Quelle: PM des OLG Frankfurt am Main vom 26.01.2010
Erscheinungsdatum: 22.02.2010
