
Dr. Martin Quodbach, LL.M.
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OLG Frankfurt – Einfluss der Erfindungsmeldung auf den Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung
Das OLG Frankfurt hat sich in einem Urteil vom 19.03.2009 (6 U 58/05, nicht rechtskräftig) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmererfinder einen Vergütungsanspruch auf eine (vermeintliche) Verwertungshandlung berufen kann, wenn diese nur Teilaspekte einer Patentanmeldung berührt.
Der Kläger verfolgt Erfindervergütung für eine Patentanmeldung betreffend ein Haarwuchsmittel. Neben der erfindungsgemäßen Formulierung war in Unteransprüchen der Anmeldung fakultativ die Beigabe durchblutungsfördernder Mittel vorgesehen. In dem Katalog dieser Mittel war unter anderem die Substanz Ramipril aufgeführt. In Streit stand die Vergütungsrelevanz einer (vermeintlichen) Lizenzierung der Erfindung. Eine Lizenzierung berührte die Patentanmeldung dabei allenfalls den Umfang, wie die Patentanmeldung Ramipril betraf. Über den Rechtsstreit war nach einer Zurückverweisung durch den BGH erneut zu entscheiden (BGH v. 4.12.2007, Mitt. 2008, 282 - Ramipril). Der BGH hatte weiteren Sachaufklärungsbedarf über die Bedeutung von Ramipril für die Erfindung gesehen.
Das OLG ließ die (zweifelhafte) Bedeutung von Ramipril für die Erfindung im Ergebnis dahinstehen. Das Gericht stützte die klageabweisende Entscheidung darauf, dass unstreitig war, dass jedenfalls der Kläger nicht an der Aufnahme der durchblutungsfördernden Mittel als fakultativer Zusatzbestandteil in die Patentanmeldung beteiligt war. Die durchblutungsfördernden Mittel wurden vielmehr (im Rahmen einer routinemäßigen Maßnahme) durch den Patentsachbearbeiter kurz vor Einreichung der Anmeldung in die Anmeldeunterlagen zusätzlich aufgenommen. Nach dem OLG wäre eine Beteiligung des Klägers an (etwaigen) alleine auf Ramipril bezogenen Verwertungshandlungen nur gerechtfertigt, wenn der Kläger insofern auch einen Gedanken zu diesem Teilaspekt beigetragen hat. Dabei verweist das OLG auch auf die Entscheidung „Schwermetalloxidationskatalysator“ des BGH (GRUR 1989, 205, 207), nach der sich die Vergütung des Erfinders danach bemisst, was der Arbeitnehmererfinder dem Arbeitgeber gemeldet hat.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass es für Vergütungsfragen entscheidend auf den Inhalt der Erfindungsmeldung ankommt. Insofern stellt eine Erfindungsmeldung mehr als nur einen formalen Akt dar, der (bislang) für die fristgebundene Zuordnung der Erfindung in dem arbeitnehmererfinderrechtlichen Verhältnis maßgebend ist. Selbst nach erfolgter Inanspruchnahme einer Erfindung und Einreichung einer Patentanmeldung macht es Sinn, eine (bis dahin ggf. unterbliebene) Erfindungsmeldung der Erfinder einzufordern.
Erscheinungsdatum: 08.04.2009
