
Linda Kulczynski
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OLG Düsseldorf - Irreführende Werbung „Made in Germany“
Die Bewerbung einer Ware mit der Aussage „Made in Germany“ ist unzulässig, wenn alle wesentlichen Fertigungsprozesse im Ausland durchgeführt werden.
Der Beklagte, ein Besteck-Hersteller, bewarb seine Waren mit einer kleinen Deutschlandfahne und den Worten „Made in Germany“. Der Kläger sah hierin eine Irreführung des Verbrauchers und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.
Der Kläger beanstandete, dass insbesondere die von dem Beklagten vertriebenen Messer zu 75 % in China hergestellt würden. Lediglich die Politur werde abschließend in Deutschland vorgenommen. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass die Politur der Messer für den Herstellungsprozess maßgeblich sei und die Messer im Ergebnis keine Unterschiede zu vollständig in Deutschland produzierten Waren aufweisen würden.
Das OLG Düsseldorf stufte die Werbung als irreführend ein. Die Werbung mit der Aussage „Made in Germany“ suggeriere dem Verbraucher ganz klar und eindeutig, dass die Produktion der Waren in Deutschland stattgefunden habe. Hinzu käme, dass der Verbraucher mit dieser Aussage eine hohe Qualitätserwartung verbinde und die Motivation des Verbrauchers, die mit der Bezeichnung beworbenen Waren zu kaufen, enorm gesteigert sei. Liegen die wesentlichen Fertigungsprozesse der Ware dagegen im Ausland, würden die Erwartungen des Verbrauchers insbesondere in Bezug auf die die Qualität nicht erfüllt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011 - Az.: I-20 U 110/10
Erscheinungsdatum: 20.06.2011
