Christian Schmitt

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OLG Celle – Rechtsbruch durch unwirksame AGB

Das Oberlandesgericht Celle hatte sich in seinem Urteil vom 28.02.2008 (Az.: 13 U 195/07) u. a. mit der Unterlauterkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auseinanderzusetzen, die gegen das Transparenzgebot verstoßen.

Sachverhalt:
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Glücksspielrechts. Die Verfügungsbeklagte verwandte auf einem von ihr an Verbraucher ausgeteilten Flyer u. a. nachfolgende Klausel:

„Die Teilnahme an den von (Anm.: Verfügungsbeklagte) als Vermittler angebotenen Lotterieprodukten richtet sich nach den nachfolgenden AGB und den AGB der Landeslotteriegesellschaft, an die der Auftrag vermittelt wurde. Diese senden wir Ihnen auf Wunsch gerne zu. Diese AGB akzeptieren Sie mit jeder einzelnen Scheinabgabe. Die AGB von (Anm.: Verfügungsbeklagte) werden dabei neben den AGB der Lottogesellschaft Vertragsbestandteil.“

Die Verwendung der vorgenannten Klausel wurde von der Verfügungsklägerin als unlauter i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG mit der Begründung angegriffen, sie verstoße gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Transparenzverbot.

Die Entscheidung des OLG Celle:
Dieser Auffassung hat sich das OLG Celle in seiner Entscheidung angeschlossen.
Diesbezüglich hat es zunächst festgestellt, dass die streitgegenständliche Klausel der Verfügungsbeklagten gegen das in § 307 Abs.1 BGB enthaltene Transparenzgebot verstoße. Dieser Verstoß begründe, so das OLG Celle, die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten, da es sich insofern um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr.11 UWG handele.

Damit stimmt das erkennende Gericht der vom KG (Beschluss v. 03.04.2007, Az.: 5 W 73/07) vertretenen Auffassung zu, wonach die Anwendung der §§ 305 ff. BGB vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen voraussetze, so dass deren Schutzzweck nicht allein den individuellen Interessen der jeweiligen Vertragspartners diene, sondern als typisierter Interessenschutz der Marktgegenseite anzusehen sei. Dies soll jedenfalls für solche Vorschriften gelten, die eine hinreichende Transparenz gewährleisten sollen.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Unterlassungsklagengesetzes, da eine solche Vorrangregelung weder dem Unterlassungsklagengesetz selbst noch dem UWG zu entnehmen sei. Schließlich sei auch nicht einzusehen, warum gerade bei unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das wirksamste Instrument der Bekämpfung, nämlich die Unterlassungsklage des Mitbewerbers, verzichtet werden solle.

Damit setzt sich das OLG Celle in Widerspruch zur Rechtsprechung des OLG Köln (Urteil v. 30.30.2007, Az.: 6 U 249/06) sowie des OLG Hamburg (Beschluss v. 13.11.2006, Az.: 5 W 162/06). Nach Auffassung der vorgenannten Gerichte ist nicht jede verbraucherschützende zivilrechte Norm zugleich auch dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln. Vielmehr komme es darauf an, ob dem Verbraucher als am Markt agierende Person gesetzlicher Schutz zuerkannt werde. Bei den §§ 305 ff. BGB handele es sich allerdings oftmals um Regelungen, die lediglich dazu bestimmt seien, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zu regeln. So betrachtet fehle es den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB daher in der Regel an dem notwendigen Marktbezug. Zur Bekräftigung dieser Ansicht weist das OLG Hamburg insbesondere darauf hin, dass den nach § 8 Abs.3 Nr.3 UWG klageberechtigten qualifizierten Einrichtungen ein gesondertes Klagerecht aus § 1 UKlaG eingeräumt werde. Diese Vorschrift sei überflüssig, könnte gegen die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen bereits nach § 4 Nr.11 UWG vorgegangen werden.


Fazit:
Die OLG-Rechtsprechung zum wettbewerblichen Unterlassungsschutz aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach der Entscheidung des OLG Celle weiterhin umstritten. Es bleibt daher abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof in Zukunft entscheiden wird.

Erscheinungsdatum: 30.04.2008