Nadja Siebertz

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OLG Celle - Keine Dringlichkeit bei Flucht in die Säumnis

Das Oberlandesgericht Celle hat sich in einem Urteil vom 29.01.2009, Az.: 13 U 205/08 zu wichtigen Fragen der Dringlichkeit in Eilverfahren geäußert.

Das Gericht hat die in dem betreffenden Verfahren vorgenommene „Flucht in die Säumnis“ der Antragstellerin als Beleg dafür aufgefasst, dass die gemäß § 12 Abs. 2 UWG zuvor vermutete Dringlichkeit der Angelegenheit nicht gegeben war. Das Gericht setzt damit die obergerichtliche Rechtsprechung zu dringlichkeitsschädlichen Verhaltensweisen von Antragstellern im einstweiligen Verfügungsverfahren fort.

Im Bereich des Wettbewerbsrechts besteht häufig ein Interesse daran, die in Rede stehende Verletzung besonders schnell zu unterbinden, um den Eintritt - nicht selten empfindlicher - weiterer Schäden kurzfristig zu unterbinden. Oftmals kehrt sich daher in diesem Rechtsbereich das Verhältnis des allgemein zu bemühenden ordentlichen Klagewegs gegenüber dem einstweiligen Rechtsschutz um.

Voraussetzung für die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ist gemäß §§ 935, 940 ZPO stets die Dringlichkeit, also die besondere Eilbedürftigkeit der Angelegenheit für den Antragsteller. Diese wird im Bereich des Wettbewerbsrechts gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet, kann jedoch widerlegt werden. Eine solche Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung kommt insbesondere auch aufgrund des eigenen Verhaltens des Antragstellers in Betracht, nämlich immer dann, wenn dieser durch sein Verhalten vor Einleitung oder aber während des Verfügungsverfahrens zu erkennen gibt, dass es ihm gar „nicht eilig ist“.

Bereits in der Vergangenheit hat sich daher die Rechtsprechung mehrfach mit Konstellationen des verfahrenverzögernden Verhaltens des Antragstellers im Eiltverfahren befasst. An diese bisherige Rechtsprechung schließt auch die neuerliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 29.01.2009 an:

In dem betreffenden Verfahren hatte die Antragstellerin zunächst nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG gegen die Antragsgegnerin im Wege des Eiltverfahrens einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht und weitestgehend obsiegt. Im Rahmen der dagegen eingelegten Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht Celle dann in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es an der Aktivlegitimation der Antragstellerin – hinsichtlich der Frage deren Wettbewerbereigenschaft – Zweifel habe. Die Antragstellerin flüchtete sich daraufhin in die Säumnis, trat also nicht auf und ließ ein die zuvor erwirkte einstweilige Verfügung vor dem Landgericht aufhebendes Versäumnisurteil gegen sich ergehen, gegen das sie dann später Einspruch einlegte.

Die eindeutige Intention der Antragstellerin ging insofern dahin, sich selbst die Gelegenheit zu einem nachbessernden Vorbringen zu verschaffen, ohne einen Instanzverlust zu riskieren.

Das Oberlandesgericht Celle hat daraufhin den Einspruch der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, namentlich das Vorliegen eines Anspruchsgrundes im Sinne von § 935 ZPO nicht vorlägen, da diese durch ihr Verhalten dokumentiert habe, dass die Angelegenheit für sie offenbar doch nicht eilig sei. Die sog. „Flucht in die Säumnis“ diente der Antragstellerin, so das Oberlandesgericht Celle, nämlich alleinig dazu, sich die Zeit und damit die Möglichkeit zu einem ergänzenden Sachvortrag zu verschaffen. Die Antragstellerin hat durch ihr eigenes prozessverzögerndes Verhalten damit deutlich gemacht, dass die zuvor vermutete Dringlichkeit tatsächlich nicht gegeben war.

Das Oberlandesgericht Celle hat mit dieser Entscheidung erfreulicherweise die bisherige Rechtsprechung zur Frage der Vermutungswiderlegung durch eigenes verfahrensverzögerndes Verhalten fortgesetzt. Durch die Entscheidung wird deutlich, dass es insofern keine Rolle spielt, ob das verzögernde Verhalten der Antragstellerin vor Einleitung des Verfahrens, während des erstinstanzlichen Verfahrens selbst, sei es in der Verhandlung oder ggf. in einem Widerspruchsverfahren, oder - wie hier – danach im Berufungsverfahren erfolgt.

Wer zur Vermeidung der Einleitung deutlich länger dauernder Klageverfahren das einstweilige Verfügungsverfahren bemüht, muss daher richtigerweise die zu seinen Gunsten vermutete Dringlichkeit auch im eigenen Verhalten für die Dauer des gesamten Verfahrens erkennen lassen.

Erscheinungsdatum: 02.03.2009