OLG Brandenburg: „Navi-Fotos“
Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich in seiner Entscheidung vom 03.02.2009 (Az. 6 U 58/08) mit urheberrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen wegen der Nutzung eines Produktfotos im Rahmen einer privaten Internetauktion auseinanderzusetzen.
Der Beklagte bot als privater Verkäufer auf einer Internetplattform im Rahmen einer Online-Auktion einen gebrauchten GPS-Empfänger zum Verkauf an. Zur Bewerbung des Produktes verwendete er ein Lichtbild, welches vom Kläger stammte. Der Verkaufspreis des GPS-Empfängers betrug 72,00 €.
Der Kläger wandte sich mittels Schreiben seines Prozessbevollmächtigten wegen der Verletzung seiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Beklagten. Er begehrte die Zahlung eines Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 92,00 € für die Verwendung des Lichtbildes sowie in Höhe von weiteren 92,00 € dafür, dass er durch den Beklagten nicht als Urheber des Fotos ausgewiesen wurde. Ferner verlangte der Kläger Erstattung seiner vorprozessual entstandenen Kosten für die anwaltliche Abmahnung in Höhe von 459,40 €.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz gab der Beklagte eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Vervielfältigung der Produktabbildung ohne Zustimmung des Klägers ab. Der Rechtsstreit wurde insofern übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass das OLG Brandenburg in der Sache nur noch über die Höhe eines angemessenen Schadensersatzes sowie die Erstattung der vorprozessual entstandenen Kosten zu entscheiden hatte.
Das OLG Brandenburg ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger ein Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung in Höhe von 40,00 € zusteht sowie ein Erstattungsanspruch wegen der vorprozessual entstandenen Kosten in Höhe von 100,00 €.
Zur Begründung des zugesprochenen Schadensersatzanspruches hat das Gericht ausgeführt, dass der Kläger Ersatz des ihm entstandenen Schadens gemäß § 97 Abs. 2 UrhG im Wege der Lizenzanalogie beanspruche. Dabei gilt, so das OLG Brandenburg, in Anlehnung an § 32 UrhG als angemessen eine Gebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Das Gericht führte aus, dass für die Schadensschätzung gemäß § 287 regelmäßig die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing als Ausgangspunkt herangezogen werden können. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die MFM-Tarife nicht schematisch angewandt werden können, sondern stets sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Für den zugrunde liegenden Sachverhalt war allerdings von Bedeutung, dass keine MFM-Tarife für einen einmaligen Privatverkauf im Internet existieren. Vielmehr enthalten die MFM-Bildhonorare Empfehlungen für werbliche und redaktionelle Nutzungen. Sie unterscheiden dementsprechend zwischen verschiedenen Nutzergruppen.
Vor dem Hintergrund jedoch, dass der Kläger dargelegt und unter Beweis gestellt hatte, er habe für das vom Beklagten verwendete Foto dem Hersteller des GPS-Empfängers 92,00 € in Rechnung gestellt und diesen Betrag auch erhalten, sah sich der Senat dennoch in der Lage, den geltend gemachten Schaden im Wege der Lizenzanalogie zu berechnen. Nach Auffassung des Gerichts war jedoch zu berücksichtigen, dass die Nutzungsdauer des Fotos durch den Beklagten lediglich wenige Tage betrug, während das Foto von dem Hersteller des GPS-Empfängers über einen langen Zeitraum im Internet zur Förderung des Verkaufs seines Produktes verwendet wurde. Vor diesem Hintergrund führte der Senat aus, dass er als einfache Lizenzgebühr einen Betrag in Höhe von 20,00 € für angemessen erachte. Da der Beklagte den Namen des Klägers als Fotografen nicht genannt hatte, sei ferner nach anerkannter Rechtsprechung neben dem Honorar ein Aufschlag von 100 % auf das Honorar als Ausgleich für entgangene Werbemöglichkeiten zu entrichten.
Damit ergebe sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 40,00 €.
Hinsichtlich der geltend gemachten vorprozessual entstandenen Kosten für die Abmahnung wies das Gericht darauf hin, dass der Anspruch gem. § 97a Abs. 2 UrhG, der zum 01.09.2008 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist, auf 100,00 € zu beschränken sei.
Gemäß § 97a Abs. 2 UrhG werden für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,00 € beschränkt.
Erscheinungsdatum: 04.06.2009
