Dr. Manfred Hecker

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Nochmals: Haftung des Internetauktionshauses bei Markenverletzungen

Der BGH hat in seinem Urteil vom 30.04.2008 – I ZR 73/05 - Internet-Versteigerung III, seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt. Nachdem bislang nur eine Pressemitteilung des BGH vorlag, sind nunmehr die Entscheidungsgründe vollständig veröffentlicht worden.

Wie bereits in unserem Newsletter vom 05.05.2008 unmittelbar nach der Verkündung des BGH-Urteils zur Haftung eines Internetauktionshauses für Markenverletzungen berichtet, lässt sich auch aus den nunmehr vorliegenden ausführlichen Entscheidungsgründen entnehmen, dass die in den früheren Entscheidungen „Internet-Versteigerung I + II“ aus den Jahren 2004 und 2007 aufgestellten Grundsätze noch einmal bekräftigt wurden.

Zum Sachverhalt:
Seit fast 10 Jahren streiten sich Deutschlands führende Internetauktionshäuser „ricardo.de“ und „ebay.de“ mit dem Uhrenhersteller „ROLEX“ darum, ob die Internetauktionsplattformen für den dortigen Verkauf von ROLEX-Plagiaten haften. Nachdem der seit dem Jahr 2000 anhängige Rechtsstreit bereits im Jahre 2004 vom BGH zur Entscheidung an das vorinstanzliche OLG Köln zurückverwiesen wurde, lag die Sache nun erneut dem I. Zivilsenat des BGH zur Entscheidung vor, nachdem gegen das zwischenzeitlich ergangene Urteil des OLG Köln (Az.: I ZR 73/05) nochmals Revision eingelegt worden war.

Die Entscheidung des BGH:
In den Entscheidungsgründen stellt der BGH klar, dass den Klägerinnen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch gegenüber dem Internetauktionshaus zusteht. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die betreffenden Kunden gewerblich und nicht privat handelten, was für das Auktionshaus nach der Auffassung der Richter erkennbar gewesen sei. Den von der klagenden Markeninhaberin ROLEX insoweit ausreichend vorgetragenen Sachverhalt hätten die Betreiber der Internet-Plattform nicht widerlegt, obwohl der Senat im ersten Revisionsurteil bereits explizit auf diese prozessuale Obliegenheit hingewiesen habe.

Der Senat macht deutlich, dass die Beklagte selbst als Störerin für die in Rede stehende Markenverletzung haftet. Seit dem ersten Senatsurteil zum Stichwort „Internetversteigerung I“ sei klargestellt, dass die Beklagte immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren müsse. Ihr sei vielmehr auch zuzumuten, Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen komme. Hierzu könne und müsse sie sich einer Filtersoftware bedienen und im Trefferfall auch eine manuelle Prüfung der Angebote vornehmen. Dies gelte hier insbesondere deswegen, weil es auf der Internet-Plattform bereits in der Vergangenheit zu eindeutigen Markenverletzungen Dritter gekommen war, von denen das Auktionshaus auch Kenntnis gehabt habe.

Abschließend stellt der BGH in seinem Urteil fest, dass die sog. Herkunftsfunktion einer Marke, wonach die Herkunft von Waren aus einem bestimmten Unternehmen gewährleistet wird, stets dann beeinträchtigt sei, wenn sie zur Bezeichnung gefälschter Produkte, also von Waren Verwendung findet, die nicht vom Markeninhaber stammen oder unter seiner Verantwortung produziert worden sind. Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Fälschung offen ausgewiesen oder verschleiert wird. Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist, stelle auch dann eine rechtsverletzende Verwendung der Marke dar, wenn in dem Angebot unübersehbar darauf hingewiesen wird, dass es sich um ein Plagiat handelt.

Fazit:
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 30.04.2008 die Rechtsprechung zur Störerhaftung aus den Entscheidungen „Internet-Versteigerung I + II“ fortgeführt und präzisiert.

Die Störerhaftung von Internetauktionshäusern dürfte nunmehr als nahezu "zementiert" anzusehen sein. Vorsicht ist jedoch geboten, aus dieser Entscheidung auch auf die Störerhaftung generell zu Lasten der flankierenden sonstigen Teilnehmer zu schließen. Zum Kreise solcher Dritter zählen vorrangig die sog. Internetdiensteanbieter (Server-Betreiber, Domaininhaber, Admin-C, etc.). Die Begründung des Senats lässt allerdings die Tendenz für eine Haftung auch dieser Dienstleister, jedenfalls bei Kenntnis vom Verstoß, erkennen. Somit kann durchaus angenommen werden, dass sich zumindest dann eine Verantwortlichkeit für weitergehende Verletzungen aus den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung stets ergibt, wenn der Betroffene nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, um solche Verstöße zukünftig zu vermeiden.

Erscheinungsdatum: 11.07.2008