Neue BGH-Entscheidung zu „Agentenmarken“ und Ansprüchen aus §§ 11, 17 MarkenG

In seiner Entscheidung „audison“ vom 10.04.2008 (Az. I ZR 164/05) hatte der BGH Gelegenheit, sich mit verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit von Agenten bzw. Vertretern angemeldeten Marken sowie daraus entstehenden Ansprüchen aus §§ 11, 17 MarkenG auseinanderzusetzen.

Hintergrund war ein Streit zwischen einer in Italien ansässigen Herstellerfirma, die eine italienische Wort- sowie Wort-Bildmarke „audison“ besaß, und einem Unternehmen, das Vertragspartner der Herstellerfirma und in Deutschland für den Vertrieb der entsprechend gekennzeichneten Produkte zuständig war. Letzteres Unternehmen hatte nach Anmeldung der italienischen Marke durch die Herstellerfirma eine eigene Marke „audison“ in Deutschland angemeldet.

Der BGH stellte seiner Entscheidung fünf Leitsätze voran, mit denen er zum Teil bislang lediglich in der Literatur behandelte Probleme im Zusammenhang mit sog. Agentenmarken aufgriff und einer Klärung zuführte. Er entschied u.a., dass …

  • es für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den §§ 11, 17 MarkenG genügt, dass der Geschäftsherr im Zeitpunkt der Agentenanmeldung Inhaber einer (ausländischen) Anmeldung war, die spätestens im Zeitpunkt der Anspruchsgeltendmachung zur Eintragung geführt hat;
  • die Eintragung der Marke durch einen Strohmann des Agenten der Eintragung der Marke durch den Agenten selbst gleichsteht;
  • der Geschäftsherr im Falle der Übertragung der Agentenmarke auf einen Dritten die Ansprüche aus §§ 11, 17 MarkenG auch gegenüber dem Dritten geltend machen kann;
  • Agent oder Vertreter i. S. d. § 11, 17 MarkenG nicht nur der Handelsvertreter sein kann, es für die Rolle als Agent/ Vertreter vielmehr entscheidend ist, dass es sich bei diesem um einen Absatzmittler handelt, den gegenüber seinem Vertragspartner die Pflicht obliegt, dessen Interessen wahrzunehmen. Daran fehlt es sowohl bei reinen Güteraustauschverträgen als auch im Verhältnis zwischen Mitgesellschaftern;
  • ein Agentenverhältnis i. S. d. §§ 11, 17 MarkenG z.B. anzunehmen ist, wenn zwischen dem Inhaber der ausländischen Marke und dem Absatzmittler eine Übereinkunft dahin gehend besteht, dass der Absatzmittler über den bloßen Abschluss reiner Austauschverträge hinaus für den anderen als Vertriebspartner tätig werden soll.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=05b3e1590f02f42d2b4c4ea9e3d481d9

Eine ausführliche Kommentierung erscheint in der kommenden Ausgabe unserer beim Bundesanzeiger erscheinenden Zeitschrift "IP-Kompakt".

Erscheinungsdatum: 30.05.2008