Dr. Ingo Jung

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Nestlé schlägt Verbraucherzentrale - Bonusaktion gegenüber Kindern zulässig

Der BGH hat mit aktuellem Urteil vom 18.07.2008 eine Sammelaktion für Schokoriegel gegenüber der Zielgruppe Kinder und Jugendliche als zulässig angesehen.

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Zulässigkeit einer Sammelaktion zu entscheiden, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtete.

Die Nestlé AG hatte für ihre Schokoriegel (z.B. "Lion", "KIT KAT" und "NUTS") eine Sammelaktion durchgeführt, bei der auf der Verpackung jeweils ein Sammelpunkt (sog. "N-Screen") aufgedruckt war. 25 Sammelpunkte konnten gegen einen Gutschein im Wert von 5 € für einen Einkauf bei dem Internet-Versandhändler amazon.de eingelöst werden. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hatte Nestlé auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Aktion sei wettbewerbswidrig, weil sie die Sammelbegeisterung von Kindern und Jugendlichen ausnutze und so eine rationale Kaufentscheidung bei ihnen verdrängen könne.

Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt.

Zwar sind Werbeaktionen, mit denen die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird, im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit jugendlicher Verbraucher wettbewerbswidrig. Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen wettbewerbswidrig ist. Auch sei nicht jede an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktion unzulässig. Abzustellen sei auch bei besonders schutzbedürftigen Zielgruppen auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher dieser Gruppe.

Die wirtschaftlichen Folgen einer Beteiligung an der beanstandeten Sammelaktion konnten – so der Bundesgerichtshof – auch von Minderjährigen hinreichend überblickt werden. Es handele sich um ein Produkt, über das auch Minderjährige ausreichende Marktkenntnisse hätten. Die Riegel seien während der Werbeaktion zu ihrem üblichen Preis von ca. 40 Cent verkauft worden; die Teilnahme an der Sammelaktion habe sich im Übrigen im Rahmen des regelmäßig verfügbaren Taschengelds Minderjähriger gehalten. Die Teilnahmebedingungen seien auch für Minderjährige transparent gestaltet gewesen.

Die Rechtslage nach der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken spielte bei der Entscheidung noch keine maßgebliche Rolle.

(Quelle: PM des BGH zum Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 160/05 – N-Screens )

Fazit:

Nach der Entscheidung zur Kelloggs-Sammelaktion im vergangenen Jahr konkretisiert der BGH mit der vorliegenden Entscheidung weiter seine Rechtsprechung zu § 4 Nr. 2 UWG bei Sammelaktionen, die sich an Kinder und Jugendliche richten. Anders als bei der vorgenannten Kelloggs-Sammelaktion, die sich an ganze Schulklassen richtete und mit grossen Preisen bis hin zu kompletten Sportausrüstungen für die Schulen lockte, sieht der BGH im vorliegenden Fall - bei Inaussichtstellung eines 5 € - Gutscheins - die Zulässigkeitsgrenze zutreffend für nicht überschritten an.

Da vorliegend weder ein "Gruppenzwang" (so jedoch bei der Kelloggs-Entscheidung sowie im Fall "Bahlsen - Klassensparbuch", OLG Celle, GRUR-RR 2005, 387f.) noch eine Intransparenz der Teilnahmebedingungen gegeben war, konnte der BGH  - ebenso wie das OLG Frankfurt  zur "Ferrero Milchtaler-Aktion" (GRUR 2005, 782ff.) - darauf abstellen, dass sich der Erwerb und die in Aussicht gestellte Vergünstigung noch im Rahmen des üblichen Taschengeldbudgets eines Jugendlichen halten.

 

Erscheinungsdatum: 23.07.2008