
Dr. Martin Quodbach, LL.M.
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LG Mannheim – Erfindervergütung trotz Nichtnutzung?
Das LG Mannheim hat sich in einem Urteil vom 19.12.2008 (Az.: 7 O 303/07) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen dem Arbeitgeber ein vergütungsrelevantes Außerachtlassen von Möglichkeiten zur Verwertung der Erfindung vorgeworfen werden kann.
Dem Rechtsstreit lag eine Arbeitnehmererfindung zugrunde, die vom Arbeitgeber in Form der Lizenzvergabe an einen Dritten verwertet wurde. Die Erfindung betraf eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Abbau chemischer und biologischer Verunreinigungen in einem Fluid mittels einer Elektronenemissionsquelle. Die Lizenznehmerin verpflichtete sich unter anderem zur Zahlung von jährlichen Mindestlizenzgebühren und stieg in die Produktentwicklung ein. Die Lizenznehmerin kam jedoch in der Folgezeit den Verpflichtungen zur Zahlung von Mindestlizenzgebühren nicht nach.
Die Umsetzung der Erfindung in ein marktfähiges Produkt scheiterte. Dies lag, wie der beklagte Arbeitgeber vortrug, insbesondere an den geringen Durchsatzmengen und den hohen sicherheitstechnischen Vorkehrungen, die bei Nutzung einer Elektronenemissionsquelle zu treffen gewesen wären. Der Arbeitnehmererfinder bestritt im Prozess diese Schwierigkeiten jedoch und verfolgte mit der Klage eine Vergütungszahlung, wie sie sich auch bei Eingang der Lizenzgebühren berechnen würde.
Das Landgericht wies die Klage ab. Zwar sei eine Vergütung ausnahmsweise auch dann zu zahlen, wenn der Arbeitgeber Verwertungen unterlässt, zu denen er bei verständiger Würdigung aller bei ihm bestehenden wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten unter Zubilligung eines unternehmerischen Beurteilungsspielraums einschließlich Kosten-Nutzen-Analyse in der Lage wäre. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass die Überlegungen des Arbeitgebers zur Nichtverwertung absolut unbegründet sind und jeglicher wirtschaftlicher Vernunft widersprechen. Entscheidend stellte das Landgericht auf den substantiierten Vortrag des Arbeitgebers ab, dass zum einen die technische Brauchbarkeit der Erfindung schwieriger war als zunächst gedacht und zum anderen die Lizenznehmerin auch aus diesem Grund in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers, trotz Anmahnung der Mindestlizenzgebühren von der gerichtlichen Geltendmachung gegen die Lizenznehmerin abzusehen, erschien dem Landgericht frei von Willkür und bewege sich im Rahmen des unternehmerischen Entscheidungsspielraums, der einer rechtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist.
Ob - wie der Kläger meint - die Erfindung tatsächlich Potential hat, das die Beklagte nicht genutzt hat, war nach Auffassung des Landgerichts in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, da das Verhalten des Arbeitgebers bei der Verwertung jedenfalls wirtschaftlich vertretbar war.
Zu den hier betroffenen Rechtsfragen gibt es bereits eine Praxis der Schiedsstelle. Gerichtsentscheidungen, insbesondere höchstrichterliche, sind jedoch bislang rar. Insofern trägt die Entscheidung (noch nicht rechtskräftig) ggf. zur Rechtssicherheit für die Freiheit des Arbeitgebers bei der Entscheidung für oder gegen die Verwertung einer Diensterfindung bei.
Erscheinungsdatum: 19.01.2009
