Linda Kulczynski

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LG Köln: „Holidaycheck.de" verbietet Wettbewerber Werbung mit Gütesiegel

Werbung mit Gütesiegeln, die ausschließlich auf Kundenbewertungen beruhen, ist irreführend und daher unlauter.

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt auf der Internetseite „holidaycheck.de" ein Hotelbewertungsportal und vermittelt über dieses Reisen sowie Hotelübernachtungen. Die Beklagte betreibt ebenfalls ein Internetportal, wo Reisen und Hotelübernachtungen vermittelt werden. Die angebotenen Hotels bewarb die Beklagte mit Gästebewertungen, die sie u.a. als „Gütesiegel der Touristik" auswies. Die Klägerin hielt diese Werbung für irreführend, weil hierdurch beim Verbraucher der Eindruck entstünde, es handele sich um ein offizielles Gütesiegel eines Verbandes oder einer öffentlichen Stelle.

Entscheidung

Das Gericht sprach der Klägerin einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 3, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 UWG zu. Die Werbung mit einem „Gütesiegel", das allein auf Kundenbewertungen beruhe, sei irreführend.

Der Verkehr erwarte, dass ein Gütesiegel nach einer sachgerechten Prüfung durch eine neutrale Instanz verliehen werde. Die als „Gütesiegel der Touristik" ausgewiesene Bewertung sei aber gerade nicht objektiv und unabhängig erfolgt. Vielmehr basiere sie auf persönlichen Meinungen von zahlenden Hotelbesuchern, die von der Beklagten nicht ausreichend überprüft worden seien. Von einem Gütesiegel erwarte der Verkehr hingegen, dass es auf Tatsachen beruhe, die von der vergebenden Stelle überprüft worden seien. Der Zusatz „der Touristik" erwecke in Zusammenhang mit dem Begriff „Gütesiegel" zudem den unzutreffenden Eindruck, dass es sich um ein Gütesiegel eines anerkannten Verbandes handele.

Hinzu komme, dass der Verkehr nicht in ausreichender Weise über das Zustandekommen des Gütesiegels aufgeklärt werde. Bei der Verwendung des sachlich unzutreffenden Begriffs „Gütesiegel" als Werbeschlagwort, sei eine Aufklärung, die geeignet wäre, eine Irreführung auszuschließen, allerdings schon vom Ansatz her zweifelhaft.

Landgericht Köln, Urteil v. 05.01.2012 – Az. 31 O 491/11

Erscheinungsdatum: 31.01.2012