
Dr. Martin Quodbach, LL.M.
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LG Düsseldorf – Fortsetzung der „Haftetikett“-Rechtsprechung
Das LG Düsseldorf erhöht nochmals die Anforderungen an die Überleitung von vor dem 01.10.2009 dem Arbeitgeber zur Kenntnis gebrachten, zum Patent angemeldeten, jedoch nicht schriftlich in Anspruch genommenen Diensterfindungen auf den Arbeitgeber.
In der „Haftetikett“-Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2006 (BGH GRUR 2006, 754) hatte der BGH entschieden, dass für den Fall, dass der Arbeitnehmererfinder eine Erfindung zwar nicht förmlich meldet, der Arbeitgeber diese aber unter Benennung des Erfinders zum Patent anmeldet, die 4-Montatsfrist des § 6 ArbEG a.F. zur förmlichen Inanspruchnahme der Erfindung mit Einreichung der Patentanmeldung an zu laufen beginnt. Zudem stellte der BGH in der Entscheidung erhöhte Anforderungen auf, unter denen Arbeitnehmererfinder ihre Erfindungen auf ihren Arbeitgeber konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, übertragen können. Nach dem BGH fehlt ihnen insofern im Zweifel das Verfügungsbewusstsein, wenn sie die (alte) Rechtslage nicht kannten und insofern nicht wussten, dass tatsächlich sie alleine an den eingereichten Patentanmeldungen berechtigt waren.
Schon die vorgenannte BGH-Rechtsprechung beruhte auf instanzgerichtlichen Entscheidungen aus Düsseldorf. Insofern waren und sind die Düsseldorfer Gerichte bekannt für eine strikte Handhabung der formalrechtlichen Vorschriften des ArbEG. Die jüngste Entscheidung des LG Düsseldorf setzt die Linie fort.
In dem entschiedenen Fall klagte der Erfinder auf Herausgabe eines seinem Erfindungsanteil entsprechenden Teils eines Kaufpreises, den die beklagte Arbeitgeberin nach Veräußerung des die Erfindung betreffenden Entwicklungsprojektes erhalten hatte. Der Kläger hatte zuvor als Projektleiter die wissenschaftliche und wirtschaftliche Verantwortung für die Durchführung des Forschungsprojekts bei der Beklagten getragen. Das Projekt hatte ein wirtschaftliches Volumen von über 8,5 Mio €. Die aus dem Projekt resultierenden Patentanmeldungen wurden durch eine externe Kanzlei bearbeitet, der Kläger stand mit der Kanzlei in Kontakt. Eine Patentabteilung oder besondere Zuständigkeit für Erfindungsangelegenheiten bestand bei der Beklagten damals nicht.
Nach Abschluss der Entwicklungsarbeiten, die bis dahin nicht den durchschlagenden Erfolg hatten, wurden alle Entwicklungsergebnisse einschließlich der Patentanmeldungen auf eine externe Gesellschaft übertragen. Der Kläger hatte auch an dieser Übertragung maßgeblich mitgewirkt, er war zudem an der Käuferin wirtschaftlich beteiligt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses trafen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung, nach der der Kläger auf alle möglichen Ansprüche ggü. der Beklagten, „gleich aus welchem Rechtsgrund“ verzichtet. Ausgenommen wurde alleine eine „Forderung einer Erfindervergütung“ mit Bezug auf den vorgenannten Erfindungskomplex.
Im Zuge der späteren Vergütungsverhandlungen stellte der Kläger dann die Überleitung der Erfindungsrechte in Streit, genehmigte den Erfindungsverkauf und insofern die „Verfügung eines Nichtberechtigten“ und forderte den auf seinen Erfindungsanteil entfallenden Kaufpreisanteil (§ 816 BGB).
Das LG Düsseldorf sah in dem Fall keine Besonderheiten, die eine Ausnahahme von der „Haftetikett“-Rechtsprechung des BGH begründeten. Dies stützte das LG im Kern wiederum auf das vermeintlich fehlende Verfügungsbewusstsein des Klägers hinsichtlich seiner Erfindungsrechte. Die Ausgleichsklausel sei untechnisch verstanden worden.
Die Entscheidung des LG verdeutlicht nochmals, dass die Missachtung der arbeitnehmererfinderrechtlichen Obliegenheiten des Arbeitgebers vor der Gesetzesänderung zum 01.10.2009 für den Arbeitgeber einschneidende Konsequenzen hat, die ohne explizite nachträgliche Regelungen zwischen den Parteien kaum beseitigt werden können. Die „Haftetikett“-Rechtsprechung wird noch solange praxisrelevant sein wie es die vor dem 01.10.2009 eingereichten Patentanmeldungen sein werden.
LG Düsseldorf, Urteil v. 19.08.2010, Az. 4b O 490/04 - nicht rechtskräftig
Erscheinungsdatum: 10.09.2010
